Warum Zahlungsdienste ein erhöhtes Geldwäscherisiko tragen
Zahlungsdienstleister und FinTechs bewegen Geld in hoher Frequenz und häufig in Echtzeit. Sofortüberweisungen und ständig verfügbare Zahlungswege verkürzen das Zeitfenster für eine Prüfung vor Ausführung erheblich und erschweren es, verdächtige Zahlungen noch vor der Gutschrift zu stoppen. Wo klassische Institute Tage haben, bleiben hier oft nur Sekunden.
Das Nichtpräsenzgeschäft ist der Regelfall: Kunden werden über Video-Identifizierung, App-basierte Verfahren oder vollautomatisierte Onboarding-Strecken aufgenommen, ohne dass ein Mitarbeiter jemals persönlichen Kontakt hat. Das erschwert die Plausibilisierung von Angaben und macht Auffälligkeiten erst im späteren Zahlungsverhalten sichtbar, nicht schon bei der Kontoeröffnung.
Agenten- und Distributorennetze, über die Zahlungsdienste vertrieben oder Bargeld ein- und ausgezahlt wird, verlagern Teile der Kundenbeziehung auf Dritte, die nicht unmittelbar der eigenen Aufsicht unterliegen. Fehlt eine wirksame Überwachung dieser Partner, entstehen blinde Flecken genau dort, wo Bargeld auf digitale Werte trifft.
Grenzüberschreitende Zahlungen, insbesondere in oder aus Staaten mit erhöhtem Risiko, sowie die Nutzung von Korrespondenzstrukturen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass Herkunft oder Zweck einer Zahlung verschleiert werden. Durchleitungskonten und sogenannte Mule-Konten, über die Gelder kurzfristig geparkt und weitergeleitet werden, sind ein wiederkehrendes Muster, das sich erst im Zusammenspiel mehrerer Transaktionen erkennen lässt.
Prepaid-Produkte und E-Geld mit anonymer oder nur schwach identifizierter Nutzung, ebenso wie Plattform- und Marktplatzmodelle, bei denen ein Zahlungsdienstleister im Hintergrund Zahlungen für zahlreiche Händler oder Nutzer abwickelt, schaffen zusätzliche Distanz zum tatsächlichen wirtschaftlich Handelnden. Schnelles Wachstum ohne mitwachsende Kontrollen ist dabei selbst ein Risikofaktor: Volumina steigen oft schneller als Personal, Regelwerke und Überwachungssysteme angepasst werden.
Wer unterliegt dem Geldwäschegesetz?
Nach § 2 GwG zählen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit eigener Erlaubnis unmittelbar zu den Verpflichteten und unterliegen dem vollständigen Pflichtenkatalog des Gesetzes einschließlich Risikoanalyse, interner Sicherungsmaßnahmen und Verdachtsmeldewesen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erlaubnis im Inland erteilt wurde oder ob im Wege des Passportings in Deutschland Dienstleistungen erbracht werden – die tatsächliche Tätigkeit im Inland ist dabei maßgeblich.
Agenten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Agenten können eigene, wenn auch abgeleitete Pflichten treffen; regelmäßig werden sie zudem vertraglich in das Sicherungssystem des Instituts eingebunden, für das sie tätig sind. Ob und in welchem Umfang eine eigenständige Verpflichteteneigenschaft besteht, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit ab und sollte im Einzelfall geklärt werden.
Reine Technologiedienstleister, die selbst keine Erlaubnis besitzen und keine Zahlungen im eigenen Namen ausführen – etwa Anbieter von Zahlungsinitiierungs-Software oder White-Label-Infrastruktur ohne eigene regulatorische Rolle –, sind nicht in jedem Fall selbst Verpflichtete. Häufig werden sie dennoch vertraglich verpflichtet, die Kontrollen ihres lizenzierten Partners zu unterstützen; die Abgrenzung zwischen technischer Dienstleistung und eigener Verpflichteteneigenschaft ist im Einzelfall zu prüfen.
Auch bei Plattform- und Embedded-Finance-Modellen, bei denen ein lizenzierter Partner (Banking-as-a-Service oder Payment-as-a-Service) im Hintergrund die eigentliche Zahlungsabwicklung übernimmt, verlagert sich die formale Verpflichteteneigenschaft regelmäßig auf diesen Partner. Das entbindet die Plattform jedoch nicht davon, ihre eigene Rolle sauber zu bestimmen und vertragliche Mitwirkungspflichten zu erfüllen, wenn sie etwa Kundendaten erhebt oder Auffälligkeiten beobachtet.
Für Anbieter mit Bezug zu Kryptowerten gelten gegebenenfalls zusätzliche, gesondert geregelte Anforderungen; ob und inwieweit ein Zahlungsdienstleister hiervon betroffen ist, hängt von der konkreten Dienstleistung ab und ist gesondert zu prüfen. Bereichsausnahmen, etwa für bestimmte begrenzte Netzwerke oder Instrumente mit engem Verwendungszweck, können die Anwendbarkeit des Gesetzes im Einzelfall einschränken.
Die Einordnung als Verpflichteter hängt von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der regulatorischen Rolle im Zahlungsprozess ab, nicht allein von der Selbstbezeichnung als FinTech oder Zahlungsdienstleister. Eine Einzelfallprüfung vor der Ausgestaltung der Prozesse ist deshalb sinnvoll.
Typische Geldwäscherisiken in der Praxis
In der Praxis zeigen sich bei Zahlungsdienstleistern und FinTechs wiederkehrende Konstellationen, die eine erhöhte Aufmerksamkeit rechtfertigen:
Mule-Konten und Durchleitungsstrukturen
Konten, die kurz nach Eröffnung hohe Gutschriften erhalten und das Geld praktisch unmittelbar an Dritte weiterleiten, sind ein klassisches Muster für Anlagebetrug, Phishing oder Warenbetrug. Auffällig sind vor allem eine untypisch kurze Verweildauer der Gelder, eine Vielzahl kleinerer Einzahlungen von unterschiedlichen Absendern und eine anschließende Bündelung in wenige Auszahlungen. Ohne systematische Mustererkennung fallen solche Konten oft erst auf, wenn bereits mehrere Opfer betroffen sind.
Strukturierung unterhalb von Schwellenwerten
Zahlungen werden bewusst so gestückelt, dass sie unterhalb interner oder gesetzlicher Meldeschwellen bleiben. Bei digitalen Produkten mit niedriger Einstiegshürde lässt sich dieses Muster leicht über mehrere Konten oder Nutzerprofile verteilen. Eine kontenübergreifende Betrachtung verbundener Profile ist notwendig, um Strukturierung überhaupt erkennbar zu machen.
Missbrauch von Plattform- und Marktplatzzahlungen
Wird die Zahlungsabwicklung für zahlreiche Händler oder Nutzer im Hintergrund gebündelt, können Scheingeschäfte zwischen verbundenen Konten dazu dienen, Geld unter dem Deckmantel echter Transaktionen zu bewegen. Auffällig sind wiederkehrende Geschäfte zwischen denselben Parteien ohne plausiblen wirtschaftlichen Hintergrund oder unüblich hohe Stornoquoten nach erfolgter Auszahlung.
Missbrauch von Prepaid- und E-Geld-Produkten
Produkte mit vereinfachter oder zunächst nur begrenzter Identifizierung eignen sich für schnelle, schwer nachvollziehbare Wertübertragungen, insbesondere wenn Guthaben mehrfach auf- und wieder abgeladen oder zwischen mehreren Instrumenten verschoben wird. Eine risikoorientierte Begrenzung von Volumen und Funktionsumfang bis zur vollständigen Identifizierung wirkt hier vorbeugend.
Auffälligkeiten in Agenten- und Distributorennetzen
Einzelne Agenten oder Vertriebsstellen mit überdurchschnittlich hohem Bargeldumsatz, ungewöhnlich vielen Neukunden in kurzer Zeit oder gehäuften Auffälligkeiten in den von ihnen vermittelten Geschäftsbeziehungen deuten auf eine mangelhafte Kontrolle vor Ort oder aktive Beteiligung hin. Eine kontinuierliche, standortbezogene Auswertung ist notwendig, um solche Häufungen zu erkennen.
Grenzüberschreitende Zahlungen mit ungewöhnlichem Verlauf
Zahlungen, die über mehrere Länder geleitet werden, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund erkennbar ist, oder die Staaten mit erhöhtem Risiko einbeziehen, verdienen besondere Aufmerksamkeit. Das gilt verstärkt, wenn Empfänger und Zahlungszweck im Verlauf mehrerer Transaktionen wechseln.
Die wichtigsten Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
Der Umfang der Pflichten hängt maßgeblich von der regulatorischen Rolle ab: Erlaubnispflichtige Zahlungs- und E-Geld-Institute treffen die Pflichten in vollem Umfang, während Agenten, Plattformen und Technologiedienstleister häufig abgeleitete oder vertraglich vereinbarte Mitwirkungspflichten haben. Die folgende Übersicht orientiert sich am Pflichtenkatalog eines Verpflichteten und ist entsprechend der eigenen Rolle einzuordnen.
Risikoanalyse
Grundlage jeder Prävention ist eine schriftliche Risikoanalyse, die Kunden-, Produkt-, Vertriebs- und Länderrisiken abbildet und regelmäßig aktualisiert wird. Bei Zahlungsdienstleistern sind insbesondere Transaktionsgeschwindigkeit, Nichtpräsenzgeschäft, Agentenstrukturen und grenzüberschreitende Zahlungsströme zu berücksichtigen. Neue Produkte, Märkte oder Vertriebswege sind bereits vor dem Launch zu bewerten, nicht erst nach Auffälligkeiten im Betrieb.
Interne Sicherungsmaßnahmen
Hierzu zählen dokumentierte Grundsätze und Verfahren, ein angemessenes Risikomanagement, die Ausgestaltung von IT-Systemen für Monitoring und Screening sowie klare Zuständigkeiten und Eskalationswege. Die Maßnahmen müssen dem tatsächlichen Geschäftsumfang und der Skalierung des Geschäftsmodells entsprechen und mit dem Wachstum weiterentwickelt werden.
Geldwäschebeauftragter
Bei erlaubnispflichtigen Zahlungs- und E-Geld-Instituten ist regelmäßig ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen, der die Umsetzung der Präventionsmaßnahmen überwacht und als Ansprechpartner für Aufsicht und FIU fungiert. Die Funktion kann intern besetzt oder extern wahrgenommen werden, wobei die Verantwortung der Geschäftsleitung hiervon unberührt bleibt.
Identifizierung des Vertragspartners
Die Identität des Vertragspartners ist bei Begründung der Geschäftsbeziehung zu erheben und zu überprüfen. Im Nichtpräsenzgeschäft kommen dafür digitale Verfahren wie Video-Identifizierung, eID-basierte Verfahren oder andere technisch abgesicherte Verfahren infrage, sofern sie ein der physischen Vorlage vergleichbares Sicherheitsniveau bieten. Die Ergebnisse sind revisionssicher zu dokumentieren und aufzubewahren.
Auftretende Personen
Handelt für den Vertragspartner eine natürliche Person, ist deren Vertretungsbefugnis zu klären und zu dokumentieren, etwa bei Firmenkunden, die über bevollmächtigte Mitarbeiter oder Geschäftsführer auftreten. Bei automatisierten Onboarding-Strecken ist sicherzustellen, dass diese Prüfung nicht durch die Digitalisierung des Prozesses entfällt.
Wirtschaftlich Berechtigte bei Firmenkunden und Händlern
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften als Kunden, insbesondere bei Händlern in Plattform- und Marktplatzmodellen, ist der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren und ein Abgleich mit dem Transparenzregister vorzunehmen. Auffälligkeiten zwischen Registerangaben und eigenen Erkenntnissen sind zu bewerten und gegebenenfalls dem Transparenzregister zu melden.
Prüfung auf PEP-Status
Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte und gegebenenfalls auftretende Personen sind darauf zu prüfen, ob sie politisch exponierte Personen, deren Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahestehende Personen sind. Bei positivem Befund sind automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten auszulösen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten
In Fällen erhöhten Risikos – etwa bei Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Staaten mit erhöhtem Risiko, komplexen Auszahlungsketten oder ungewöhnlich hohen Transaktionsvolumina – sind zusätzliche Prüfungen vorzunehmen, insbesondere zur Herkunft der Vermögenswerte und zum Zweck der Geschäftsbeziehung. Die Intensität richtet sich nach dem im Einzelfall festgestellten Risiko.
Laufende Überwachung und Transaktionsmonitoring
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind kontinuierlich zu überwachen, bei Zahlungsdienstleistern angesichts der Volumina in aller Regel systemgestützt und regelbasiert. Auslöser, Schwellenwerte und deren Kalibrierung sind zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen. Erzeugte Alerts benötigen einen geordneten Bearbeitungsweg mit nachvollziehbarer Entscheidung, damit aus automatisierten Treffern auch tatsächlich geprüfte Fälle werden.
Verdachtsmeldungen an die FIU
Bestehen Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ist unverzüglich eine Meldung nach § 43 GwG an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzugeben. Ein interner Prozess muss sicherstellen, dass Auffälligkeiten aus Monitoring, Screening und Mitarbeiterbeobachtung zuverlässig den zuständigen Stellen zur Entscheidung vorgelegt werden.
Dokumentation und Aufbewahrung
Identifizierungsunterlagen, Bewertungen und Entscheidungen zu Alerts sowie sonstige im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobene Informationen sind über die gesetzlich vorgesehenen Fristen aufzubewahren. Bei automatisierten Prozessen ist zu gewährleisten, dass auch systemseitig getroffene Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Schulung und Zuverlässigkeitsprüfung
Mitarbeiter mit Bezug zu Kundenannahme, Zahlungsabwicklung oder Monitoring sind regelmäßig zu schulen und auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Bei schnell wachsenden Teams ist besonders darauf zu achten, dass neue Mitarbeiter vor Aufnahme risikorelevanter Tätigkeiten geschult sind.
PEP-Prüfung und Sanktionslistenprüfung
Für Zahlungsdienstleister und FinTechs stellt sich die Sanktions- und PEP-Prüfung nicht als einmaliger Vorgang, sondern als fortlaufende Anforderung dar: Kunden werden bei Aufnahme geprüft, Transaktionen sollen möglichst vor oder unmittelbar nach Ausführung abgeglichen werden, und der Bestand muss nach Aktualisierungen der Sanktionslisten erneut betrachtet werden.
Die Besonderheit gegenüber klassischen Finanzdienstleistern liegt in der Geschwindigkeit: Echtzeitzahlungen und sofort verfügbare Guthaben lassen wenig Raum für manuelle Zwischenschritte. Eine Sanktionsprüfung, die erst Stunden nach Ausführung einer Zahlung abgeschlossen wird, kommt faktisch zu spät, um die Ausführung noch zu verhindern.
Gleichzeitig erzeugen hohe Kunden- und Transaktionszahlen bei automatisierter Prüfung eine entsprechend hohe Zahl an Namensähnlichkeiten und potenziellen Treffern. Ohne eine klare, dokumentierte Bewertungslogik entsteht schnell ein Rückstau unbearbeiteter Alerts, der selbst ein Risiko darstellt, weil echte Treffer darin untergehen können.
Eine belastbare Lösung setzt deshalb an zwei Stellen an: an der technischen Anbindung der Prüfung in den Systemablauf und an der fachlichen Bearbeitung der dabei erzeugten Treffer.
Screening bei Aufnahme und im Bestand
Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte und auftretende Personen werden bei Begründung der Geschäftsbeziehung geprüft; der Bestand wird nach Aktualisierungen der Sanktionslisten automatisiert erneut abgeglichen (Rescreening).
Echtzeitanforderungen im Zahlungsverkehr
Bei Sofortzahlungen und permanent verfügbaren Guthaben ist eine Prüfung ohne spürbare Verzögerung im Zahlungsablauf erforderlich. Die technische Anbindung muss so ausgelegt sein, dass sie den Zahlungsprozess nicht ausbremst, ohne dabei an Prüfqualität einzubüßen.
API-Anbindung an Onboarding und Kernsysteme
Statt paralleler Prüfläufe in einer separaten Oberfläche lässt sich das Screening per API direkt in Onboarding-Strecken, Kernbankensysteme oder Zahlungsplattformen integrieren, sodass Prüfung und Dokumentation im gewohnten Systemablauf erfolgen.
Bearbeitung und Eskalation von Treffern
Für erzeugte Treffer braucht es einen definierten Bearbeitungsweg mit klaren Kriterien für Freigabe, Ablehnung oder Eskalation, damit Entscheidungen nachvollziehbar und im Zweifel überprüfbar bleiben.
Screening mit DoCa Monitoring
DoCa Monitoring bietet das PEP- und Sanktionslisten-Screening sowohl als Webanwendung für die manuelle Prüfung einzelner Fälle als auch als API-Anbindung für die Integration in bestehende Onboarding- und Zahlungssysteme an. Damit lässt sich die Prüfung an den tatsächlichen Ablauf des Geschäfts anpassen, statt einen zusätzlichen, getrennten Arbeitsschritt zu erzwingen.
Ein zentraler Baustein ist die fachliche Nachbearbeitung potenzieller Treffer: Namensähnlichkeiten werden bewertet, offensichtliche Fehltreffer ausgeschieden und relevante Treffer mit einer nachvollziehbaren Begründung dokumentiert. So entstehen aus automatisierten Alerts tatsächlich geprüfte, belastbare Entscheidungen statt eines wachsenden Rückstaus.
Auch das Rescreening des Bestands nach Aktualisierungen der Sanktionslisten wird abgebildet, sodass bereits bestehende Geschäftsbeziehungen nicht aus dem Blick geraten. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach der Systemlandschaft und dem Transaktionsvolumen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters.
Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie auf der Seite PEP- und Sanktionslistenscreening.
Welche Folgen können Verstöße gegen das Geldwäschegesetz haben?
Verstöße gegen die Pflichten des Geldwäschegesetzes können nach § 43 GwG und den bußgeldbewehrten Vorschriften des Gesetzes mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Für erlaubnispflichtige Zahlungs- und E-Geld-Institute treten daneben aufsichtsrechtliche Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde hinzu, die von Anordnungen zur Nachbesserung bis zu weitergehenden Eingriffen in die Geschäftsorganisation reichen können.
Für FinTechs mit begrenztem Eigenkapital wiegen mittelbare Folgen häufig schwerer als das Bußgeld selbst: Kreditinstitute, die als Banking-Partner Konten oder Zahlungsverkehrsanbindungen bereitstellen, bewerten festgestellte AML-Mängel im Rahmen ihres eigenen Risikomanagements und können Geschäftsbeziehungen einschränken oder beenden, wenn sie den Eindruck unzureichender Kontrollen gewinnen.
Auch in laufenden oder geplanten Lizenzierungsverfahren, etwa bei der Erweiterung einer bestehenden Erlaubnis oder der Beantragung einer neuen Zulassung, werden dokumentierte Mängel in der Geldwäscheprävention von den Aufsichtsbehörden regelmäßig berücksichtigt und können das Verfahren verzögern oder erschweren.
Diese Zusammenhänge sprechen dafür, Risikoanalyse, Monitoring und Screening nicht erst als Reaktion auf eine Beanstandung, sondern von Beginn an so auszugestalten, dass sie einer Prüfung durch Aufsicht, Banking-Partner oder Investoren standhalten.
Geldwäscheprävention im Tagesgeschäft umsetzen
Geschwindigkeit gegen Prüftiefe
Echtzeitzahlungen lassen wenig Zeit für manuelle Prüfschritte. Automatisierte, im Systemablauf integrierte Kontrollen sind praktisch die einzige Möglichkeit, Prüftiefe zu erhalten, ohne die Zahlungsgeschwindigkeit unangemessen zu verlangsamen.
Wachsende Alert-Zahlen
Mit steigendem Kundenvolumen wächst die Zahl der Treffer aus Screening und Monitoring überproportional. Ohne klare Bewertungskriterien und ausreichende Kapazität entsteht ein Rückstau, in dem relevante Treffer untergehen können.
Kontrolle über Agenten und Partner
Je mehr Vertriebspartner, Agenten oder Plattformhändler eingebunden sind, desto schwerer wird die einheitliche Durchsetzung von Standards. Eine kontinuierliche, dokumentierte Überwachung dieser Partner ist aufwendig, aber notwendig, um Kontrolllücken zu vermeiden.
Unterstützung durch DoCa Monitoring
DoCa Monitoring unterstützt Zahlungsdienstleister und FinTechs praxisnah bei der Ausgestaltung und laufenden Umsetzung der Geldwäscheprävention:
Risikoanalyse für digitale Zahlungsmodelle
Erstellung und Fortschreibung der Risikoanalyse unter Berücksichtigung von Transaktionsgeschwindigkeit, Nichtpräsenzgeschäft, Agentenstrukturen und grenzüberschreitenden Zahlungsströmen.
Vorlagen und Umsetzungshilfen
Praxiserprobte Vorlagen für Grundsätze, Verfahrensdokumentation und interne Richtlinien, die auf den eigenen Geschäftsbetrieb angepasst werden können.
Externer Geldwäschebeauftragter
Übernahme der Funktion des Geldwäschebeauftragten oder Unterstützung des internen Teams, insbesondere in Wachstums- und Skalierungsphasen.
PEP- und Sanktionslisten-Screening
Screening per Webanwendung oder API-Integration in Onboarding- und Zahlungssysteme, inklusive fachlicher Nachbearbeitung potenzieller Treffer und Rescreening des Bestands.
Schulungen für Teams im Zahlungsverkehr
Zielgruppengerechte Schulungen für Kundenservice, Compliance und Produktteams zu Erkennungsmerkmalen und Meldewegen.
Auslagerung operativer AML-Aufgaben
Entlastung bei laufender Überwachung, Alert-Bearbeitung und Dokumentation, damit interne Teams mit dem Transaktionsvolumen mitwachsen können.
Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter
Unterstützung bei der Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter von Firmenkunden und Plattformhändlern sowie beim Abgleich mit dem Transparenzregister.
Individuelle Beratung
Einordnung der eigenen regulatorischen Rolle und Ausgestaltung passgenauer Kontrollprozesse für das jeweilige Geschäftsmodell.
Die Leistungen beruhen auf praktischer Erfahrung aus der operativen Geldwäscheprävention und aus geldwäscherechtlichen Sonderprüfungen. Fachliche Beratung und technische Lösung greifen dabei ineinander, damit Anforderungen im Tagesgeschäft tragfähig umgesetzt und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Häufige Fragen
Welche AML-Pflichten treffen ein Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut?
Erlaubnispflichtige Zahlungs- und E-Geld-Institute zählen nach § 2 GwG unmittelbar zu den Verpflichteten und unterliegen dem vollständigen Pflichtenkatalog: Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, laufende Überwachung, Verdachtsmeldewesen und regelmäßig ein bestellter Geldwäschebeauftragter. Der konkrete Umfang richtet sich nach Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil.
Sind Agenten und E-Geld-Agenten selbst Verpflichtete?
Das hängt von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit ab. Agenten können eigene, abgeleitete Pflichten treffen; regelmäßig werden sie zusätzlich vertraglich in die internen Sicherungsmaßnahmen des Instituts eingebunden, für das sie tätig sind. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich, die Rolle sollte im Einzelfall geklärt werden.
Muss unsere Plattform selbst Sorgfaltspflichten nach dem GwG erfüllen, wenn ein Bankpartner die Zahlungsabwicklung übernimmt?
Bei Embedded-Finance-Modellen liegt die formale Verpflichteteneigenschaft regelmäßig beim lizenzierten Partner, der die Zahlungsdienstleistung tatsächlich erbringt. Die Plattform selbst kann dennoch vertragliche Mitwirkungspflichten haben, etwa bei der Datenerhebung oder Meldung von Auffälligkeiten. Die genaue Einordnung hängt von der vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung ab.
Ist ein automatisiertes Transaktionsmonitoring gesetzlich vorgeschrieben?
Eine ausdrückliche Pflicht zu einem bestimmten technischen Verfahren besteht nicht. Bei den für Zahlungsdienstleister typischen Transaktionsvolumina ist eine rein manuelle Überwachung jedoch praktisch kaum leistbar, sodass sich eine systemgestützte, regelbasierte Lösung regelmäßig als angemessen erweist. Die Entscheidung für ein bestimmtes Verfahren ist im Rahmen der Risikoanalyse zu begründen und zu dokumentieren.
Wie sollten Sanktionslistenprüfungen bei Echtzeitzahlungen organisiert werden?
Da Echtzeitzahlungen kaum Raum für manuelle Zwischenschritte lassen, empfiehlt sich eine technische Anbindung der Prüfung per API direkt in den Zahlungsablauf, ergänzt um Rescreening des Bestands nach Aktualisierungen der Sanktionslisten. Für erzeugte Treffer braucht es zusätzlich einen klaren, dokumentierten Bearbeitungsweg, damit aus automatisierten Alerts tatsächlich geprüfte Entscheidungen werden.
Welche Rolle spielt digitale Identifizierung im Onboarding?
Im Nichtpräsenzgeschäft sind digitale Verfahren wie Video-Identifizierung oder eID-basierte Verfahren zulässig, sofern sie ein der physischen Vorlage vergleichbares Sicherheitsniveau bieten. Das Fehlen des persönlichen Kontakts bleibt dabei ein Risikofaktor, der je nach Konstellation zusätzliche Prüfschritte auslösen kann.
Was passiert, wenn Mängel in der Geldwäscheprävention festgestellt werden?
Neben Bußgeldern nach § 43 GwG können aufsichtsrechtliche Maßnahmen bis hin zu Eingriffen in die Geschäftsorganisation folgen. Für FinTechs kommt hinzu, dass Banking-Partner festgestellte Mängel im eigenen Risikomanagement berücksichtigen und Geschäftsbeziehungen einschränken können, und dass laufende oder geplante Lizenzierungsverfahren dadurch erschwert werden können.
