Warum Geldwäscheprävention für Vermögensverwalter besonders relevant ist
Die Finanzportfolioverwaltung zeichnet sich durch dauerhafte, vertrauensbasierte Beziehungen zu vermögenden Privatkunden aus. Anders als im Massengeschäft stehen hier keine standardisierten Kleinbeträge, sondern erhebliche Vermögenswerte im Mittelpunkt, deren Herkunft und tatsächliche Berechtigung nicht immer auf den ersten Blick erkennbar sind. Genau diese Kombination aus hohem Volumen und individueller Betreuung macht das Segment für die Einschleusung inkriminierter Vermögenswerte attraktiv.
Ein wesentlicher Risikofaktor liegt in der Struktur der Mandanten selbst: Holdinggesellschaften, Stiftungen, Trusts und mehrstufige Beteiligungsketten verschleiern häufig, welche natürliche Person am Ende wirtschaftlich profitiert oder die Kontrolle ausübt. Nominee-Konstruktionen, bei denen formale Anteilseigner oder Geschäftsführer nicht mit den tatsächlich Berechtigten übereinstimmen, erschweren die Aufklärung zusätzlich und erfordern eine über die formale Dokumentenlage hinausgehende Prüfung.
Die Herkunft der verwalteten Vermögenswerte ist ein weiterer zentraler Risikopunkt. Zuflüsse aus Unternehmensverkäufen, Erbschaften, Immobilienveräußerungen oder ausländischen Konten müssen plausibel nachvollzogen werden, bevor sie in ein Mandat eingebracht werden. Bei Bezügen zu Staaten mit erhöhtem Risiko, zu Offshore-Finanzplätzen oder zu Rechtsordnungen mit eingeschränkter Transparenz steigt der Aufklärungsbedarf spürbar, insbesondere wenn Kapital über mehrere Zwischenstationen den Weg in die Verwaltung findet.
Politisch exponierte Personen sind in der Vermögensverwaltung keine Randerscheinung, sondern gehören in vielen Häusern zum Kundenkreis oder zu dessen Umfeld – etwa als Familienangehörige oder nahestehende Personen wirtschaftlich Berechtigter. Ihre Einbindung erhöht regelmäßig das Risiko und verlangt eine gesonderte Betrachtung von Vermögensherkunft, Mittelfluss und laufender Beobachtung, losgelöst von der sonst üblichen Diskretion im Kundenverhältnis.
Auch Ein- und Auszahlungswege, Depotüberträge zwischen verschiedenen Verwahrstellen und die Einbindung von Vermittlern oder Kooperationspartnern schaffen zusätzliche Angriffsflächen. Überträge aus dem Ausland, Zahlungen von oder an Dritte, die nicht Vertragspartner sind, sowie kurzfristige Umschichtungen kurz nach Mandatsbeginn zählen zu den Auffälligkeiten, die in der laufenden Überwachung besondere Aufmerksamkeit verdienen.
Wer unterliegt dem Geldwäschegesetz?
Ob ein Vermögensverwalter dem Geldwäschegesetz unterliegt, ergibt sich aus dem Verpflichtetenkatalog des § 2 GwG. Erfasst werden dort insbesondere Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute, die eine erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung erbringen, also fremdes Vermögen mit Entscheidungsspielraum für den Kunden verwalten. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte, erlaubnispflichtige Tätigkeit und nicht die im Markt verwendete Bezeichnung als Vermögensverwalter oder Family Office.
Von der erlaubnispflichtigen Finanzportfolioverwaltung abzugrenzen sind Tätigkeiten, die keine eigenständige Anlageentscheidung für Dritte umfassen, etwa reine Anlagevermittlung ohne Portfolioverantwortung oder die bloße administrative Begleitung von Vermögenswerten ohne Verwaltungsmandat. Solche Konstellationen können, müssen aber nicht denselben Pflichtenkreis auslösen; die Einordnung hängt von den konkreten vertraglichen und tatsächlichen Verhältnissen ab.
Bei Family Offices ist besonders sorgfältig zu differenzieren. Verwaltet ein Single Family Office ausschließlich das Vermögen einer einzigen Familie ohne Erbringung einer erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistung gegenüber Dritten, kann die Einordnung als Verpflichteter anders ausfallen als bei einem Multi-Family-Office, das mehreren voneinander unabhängigen Mandantenfamilien gegenüber Portfolioverwaltung oder Anlageberatung erbringt und dafür regelmäßig einer Erlaubnis bedarf.
Auch innerhalb von Unternehmensgruppen kann sich die Frage stellen, ob einzelne Gesellschaften eigenständig Verpflichtete sind oder ob gruppenweite Pflichten hinzutreten, etwa wenn ein inländisches Mutterunternehmen ausländische Tochtergesellschaften mit vergleichbarer Tätigkeit hält. Die daraus resultierenden Anforderungen an gruppenweite Verfahren und Informationsaustausch sind gesondert zu prüfen.
Diese Einordnung ist keine einmalige Formalie, sondern sollte bei jeder wesentlichen Änderung des Geschäftsmodells, neuen Erlaubnistatbeständen oder der Aufnahme neuer Dienstleistungen erneut überprüft werden. Eine unzutreffende Selbsteinschätzung wirkt sich unmittelbar auf sämtliche nachgelagerten Sorgfaltspflichten aus.
Die Zuordnung zum Kreis der Verpflichteten hängt stets von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Einzelfall ab und kann hier nur allgemein beschrieben werden. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Geschäftsmodells.
Typische Geldwäscherisiken in der Praxis
In der Vermögensverwaltung wiederholen sich bestimmte Konstellationen, die in der Praxis erhöhte Aufmerksamkeit verlangen. Die folgenden Muster sind keine abschließende Liste, sondern Orientierungspunkte für die eigene Risikoanalyse.
Mehrstufige Holding- und Beteiligungsstrukturen
Vermögen wird häufig nicht direkt von einer natürlichen Person, sondern über mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften eingebracht. Jede zusätzliche Stufe erschwert die Rückverfolgung zum wirtschaftlich Berechtigten und kann bewusst zur Verschleierung genutzt werden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Zwischengesellschaften in Rechtsordnungen mit eingeschränkter Registertransparenz sitzen oder ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck bestehen.
Stiftungen und Trusts mit wechselnden Begünstigten
Stiftungskonstruktionen und Trusts erlauben es, Vermögen formal vom ursprünglichen Eigentümer zu trennen, während die Kontrolle faktisch erhalten bleibt. Wechselnde oder erst später bestimmte Begünstigte, weit gefasste Ermessensspielräume des Trustees oder Stiftungsvorstands sowie mangelnde Transparenz über die tatsächliche Einflussnahme erschweren die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten erheblich.
Nominee-Strukturen und formale Strohpersonen
Wenn Anteile treuhänderisch für Dritte gehalten werden oder formale Geschäftsführer erkennbar keine eigene wirtschaftliche Entscheidungsmacht besitzen, deutet dies auf eine bewusste Trennung von rechtlicher und wirtschaftlicher Berechtigung hin. Solche Konstruktionen erfordern eine über die Registerangaben hinausgehende Aufklärung der tatsächlichen Kontrollverhältnisse.
Unklare oder plötzliche Vermögensherkunft
Größere Einmalanlagen ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Hintergrund, Zuflüsse kurz nach Unternehmensverkäufen mit ungewöhnlicher Bewertung oder Kapital, das über mehrere Länder den Weg zum Vermögensverwalter findet, sind typische Auffälligkeiten. Die Plausibilität der angegebenen Quelle sollte anhand nachvollziehbarer Unterlagen und nicht allein anhand der Kundenauskunft bewertet werden.
PEP-Nähe und politisch exponiertes Umfeld
Nicht nur der Mandant selbst, sondern auch wirtschaftlich Berechtigte, Bevollmächtigte oder nahestehende Familienangehörige können politisch exponiert sein. Wird diese Nähe erst spät oder gar nicht erkannt, fehlen die gesetzlich vorgesehenen verstärkten Sorgfaltspflichten genau dort, wo sie am dringendsten benötigt würden.
Depotüberträge und Auslandsbezug im Zahlungsverkehr
Überträge von Depots aus dem Ausland, Ein- und Auszahlungen über Konten, die nicht auf den Mandanten lauten, sowie die Einbindung von Vermittlern in Ländern mit erhöhtem Risiko sind Konstellationen, die eine gesonderte Prüfung rechtfertigen. Kurzfristige Umschichtungen kurz nach Mandatsbeginn können zudem auf eine reine Durchlaufstation für Vermögenswerte hindeuten.
Die wichtigsten Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
Welche Pflichten im Einzelnen greifen und wie intensiv sie umzusetzen sind, hängt von der konkreten Erlaubnis, dem Geschäftsmodell und der individuellen Risikoeinstufung des jeweiligen Mandats ab. Pauschale Aussagen zu Umfang und Ausgestaltung sind daher nicht möglich; die folgenden Punkte beschreiben die typischen Bausteine.
Risikoanalyse
Die unternehmensspezifische Risikoanalyse muss die tatsächliche Mandatsstruktur widerspiegeln: Anteil vermögender Privatkunden, Auslandsbezug, Beteiligungs- und Stiftungskonstruktionen sowie genutzte Vertriebswege. Sie ist regelmäßig zu überprüfen und bei wesentlichen Veränderungen des Kundenportfolios oder Geschäftsmodells fortzuschreiben.
Interne Sicherungsmaßnahmen
Dazu zählen dokumentierte Grundsätze und Verfahren für Sorgfaltspflichten, klare Zuständigkeiten für Eskalationen, eine Kontrollfunktion und die Zuverlässigkeitsprüfung der mit AML-Aufgaben befassten Mitarbeitenden. Umfang und Ausgestaltung richten sich nach Größe und Risikoprofil des Unternehmens.
Geldwäschebeauftragter
Ob die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters erforderlich ist, hängt von Erlaubnistatbestand, Größe und Aufsichtspraxis ab; eine pauschale Pflicht für jedes Family Office oder jeden kleinen Vermögensverwalter besteht nicht. Wo eine Bestellung angezeigt ist, kann die Funktion bei fortbestehender Verantwortung der Geschäftsleitung intern besetzt oder extern wahrgenommen werden.
Identifizierung des Vertragspartners
Vor Begründung der Geschäftsbeziehung ist der Vertragspartner zu identifizieren, bei juristischen Personen unter Einsicht in Register- und Gründungsunterlagen. Bei Stiftungen und Trusts sind zusätzlich die maßgeblichen Errichtungsdokumente heranzuziehen, um die rechtliche Struktur nachvollziehen zu können.
Auftretende Personen und Vollmachten
Handelt eine Person für den Vertragspartner, ist deren Vertretungsbefugnis zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Vermögensverwaltungsmandaten sind Vollmachten häufig weitreichend ausgestaltet, sodass die Legitimation Bevollmächtigter besonders sorgfältig zu erheben ist.
Wirtschaftlich Berechtigte und Transparenzregister
Die Eigentums- und Kontrollstruktur ist bis zur natürlichen Person aufzuklären, die letztlich Eigentümerin ist oder Kontrolle ausübt. Ein Abgleich mit dem Transparenzregister ist vorzunehmen, ersetzt die eigene risikoorientierte Prüfung jedoch nicht, insbesondere nicht bei Diskrepanzen zwischen Registerangaben und tatsächlichen Verhältnissen.
PEP-Status feststellen
Sowohl der Mandant als auch wirtschaftlich Berechtigte, Bevollmächtigte und deren Familienangehörige oder nahestehende Personen sind auf einen möglichen PEP-Status zu prüfen. Diese Prüfung ist nicht auf den Beginn der Geschäftsbeziehung beschränkt, sondern während der gesamten Mandatsdauer aktuell zu halten.
Verstärkte Sorgfaltspflichten
Bei politisch exponierten Personen, Bezügen zu Staaten mit erhöhtem Risiko oder sonstigen als hoch eingestuften Konstellationen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich: Zustimmung der Führungsebene, Klärung der Herkunft der Vermögenswerte und intensivierte laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Laufende Überwachung
Kundendaten, Strukturunterlagen und Risikoeinstufungen sind während der gesamten Mandatsdauer aktuell zu halten, nicht nur beim Onboarding. Änderungen in Beteiligungsketten, Begünstigten oder Vollmachten sind ein typischer Anlass für eine erneute Prüfung des Kundenbildes.
Verdachtsmeldungen an die FIU
Ergeben sich Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, besteht unabhängig vom Mandatsvolumen eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Geschäftsbeziehung fortgesetzt oder beendet wird.
Dokumentation und Aufbewahrung
Identifizierungsunterlagen, Prüfungsschritte, Risikoeinstufungen und die Gründe für getroffene Entscheidungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren und über die gesetzlich vorgesehenen Fristen aufzubewahren. Gerade bei komplexen Strukturen ist eine lückenlose Dokumentation der Aufklärungsschritte entscheidend für die Nachprüfbarkeit.
Schulung und Zuverlässigkeitsprüfung
Mitarbeitende mit Kundenkontakt und AML-Aufgaben sind regelmäßig und risikoorientiert zu schulen, insbesondere zu Beteiligungsstrukturen, PEP-Erkennung und Auffälligkeiten im Zahlungsverkehr. Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten ist ihre Zuverlässigkeit zu prüfen.
PEP-Prüfung und Sanktionslistenprüfung
PEP- und Sanktionslistenscreening ist in der Vermögensverwaltung nicht auf den Mandanten selbst beschränkt. Zu prüfen sind auch wirtschaftlich Berechtigte, Bevollmächtigte, Organe von Stiftungen und Trusts sowie – soweit erkennbar – Familienangehörige und nahestehende Personen, da politische Exponierung häufig über das Umfeld des unmittelbaren Vertragspartners in die Geschäftsbeziehung hineinwirkt.
Die Trefferqualität hängt entscheidend von der Datenbasis ab. Bei international tätigen Mandanten, transliterierten Namen oder Namensvarianten aus unterschiedlichen Schreibweisen steigt die Zahl unspezifischer Treffer, die eine sorgfältige fachliche Bewertung erfordern, bevor eine Entscheidung über Falsch- oder Echttreffer getroffen wird.
Da Mandate in der Vermögensverwaltung über Jahre bestehen, reicht eine einmalige Prüfung beim Onboarding nicht aus. Sanktionslisten werden fortlaufend aktualisiert, und der PEP-Status kann sich durch neue politische Ämter oder deren Beendigung ändern – beides muss durch ein Rescreening des Bestands abgebildet werden.
Screening-Ergebnisse und die dazu getroffenen Entscheidungen sind so zu dokumentieren, dass sie im Nachhinein nachvollziehbar bleiben. Das gilt insbesondere für als unbedenklich eingestufte Treffer, deren Begründung ohne saubere Dokumentation im Zeitablauf schwer rekonstruierbar ist.
Zeitpunkt im Onboarding
Das Screening sollte fester Bestandteil der Kundenannahme sein und vor Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen sein, einschließlich aller identifizierten wirtschaftlich Berechtigten und Vertreter.
Namensvarianten und Trefferqualität
Bei internationalen Namen, Transliterationen und Titeln ist die Suchlogik so auszulegen, dass relevante Treffer nicht übersehen werden, ohne die Bearbeitung durch eine Flut offensichtlich irrelevanter Treffer zu überlasten.
Rescreening im Bestand
Bestehende Mandate sind in risikoorientierten Abständen erneut zu prüfen, um Änderungen bei Sanktionslisten oder PEP-Status während der Mandatslaufzeit zu erfassen.
Dokumentation der Entscheidung
Jede Bewertung eines Treffers – ob Echttreffer, Falschtreffer oder klärungsbedürftig – ist mit Begründung festzuhalten, damit die Entscheidung auch Jahre später nachvollziehbar bleibt.
Screening mit DoCa Monitoring
DoCa Monitoring stellt das Screening von Mandanten, wirtschaftlich Berechtigten und Vertretern wahlweise als Webanwendung oder zur Anbindung über eine API bereit, sodass es sich in bestehende Onboarding-Abläufe der Vermögensverwaltung einfügen lässt.
Über die reine Trefferermittlung hinaus unterstützt DoCa Monitoring bei der fachlichen Nachbearbeitung potenzieller Treffer, damit unklare Fälle nicht unbearbeitet liegen bleiben, sondern zu einer dokumentierten Entscheidung geführt werden.
Für Bestandsmandate wird ein Rescreening angeboten, das Änderungen bei Sanktionslisten und PEP-Status über die gesamte Mandatsdauer hinweg abbildet, ohne dass jedes Mandat manuell erneut angestoßen werden muss.
Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie auf der Seite PEP- und Sanktionslistenscreening.
Welche Folgen können Verstöße gegen das Geldwäschegesetz haben?
Verstöße gegen Pflichten aus dem Geldwäschegesetz können aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Bußgelder nach sich ziehen, deren konkrete Höhe im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde nach Art und Schwere des Verstoßes bemessen wird. Eine pauschale Aussage zu Bußgeldrahmen ist an dieser Stelle nicht sachgerecht und würde die Einzelfallprüfung durch die Aufsicht vorwegnehmen.
Über finanzielle Sanktionen hinaus wirken sich festgestellte Mängel häufig auf die aufsichtsrechtliche Bewertung der Geschäftsleitung und auf künftige Prüfungsintensität aus. Wiederholte oder gravierende Verstöße können auch die Zuverlässigkeit im aufsichtsrechtlichen Sinne infrage stellen.
Für Mandanten und Geschäftspartner sind belastbare AML-Prozesse zunehmend ein Qualitätsmerkmal, insbesondere bei institutionellen Investoren oder Kooperationspartnern, die eigene Sorgfaltspflichten gegenüber dem Vermögensverwalter erfüllen müssen. Lücken in der eigenen Dokumentation können sich damit auch außerhalb des Aufsichtsverfahrens auswirken.
Losgelöst von möglichen Sanktionen dient eine sorgfältige Umsetzung der Sorgfaltspflichten auch dem eigenen Interesse: Sie schützt davor, unwissentlich in Geldwäschevorgänge Dritter eingebunden zu werden und dadurch reputativen oder wirtschaftlichen Schaden zu erleiden.
Geldwäscheprävention im Tagesgeschäft umsetzen
Strukturen bis zur natürlichen Person aufklären
Mehrstufige Holdings, Stiftungen und Trusts lassen sich selten allein anhand von Registerauszügen vollständig durchdringen. Eine feste Methodik zur schrittweisen Aufklärung der Kontrollkette verhindert, dass die Prüfung an der ersten Zwischengesellschaft endet.
Diskretion und Sorgfaltspflicht in Einklang bringen
Nachfragen zu Vermögensherkunft oder PEP-Bezug sind bei vermögenden Mandanten erklärungsbedürftig und werden mitunter als Misstrauen wahrgenommen. Standardisierte, nachvollziehbar begründete Abläufe erleichtern diese Gespräche, ohne die Sorgfaltspflicht zu verwässern.
Aktualität über lange Mandatslaufzeiten sicherstellen
Da Mandate oft über Jahrzehnte bestehen, veralten Unterlagen zu Struktur und Berechtigten schneller, als es im Tagesgeschäft auffällt. Ein risikoorientierter Wiedervorlageturnus verhindert, dass Bestandsmandate faktisch ungeprüft bleiben.
Unterstützung durch DoCa Monitoring
DoCa Monitoring unterstützt Vermögensverwalter und Family Offices dabei, die geldwäscherechtlichen Anforderungen praxisgerecht in Onboarding, laufende Betreuung und Prüfungsvorbereitung einzubinden.
Risikoanalyse für Vermögensverwalter
Institutsspezifische Analyse entlang Mandatsstruktur, Auslandsbezug, Beteiligungsformen und Vertriebsweg mit nachvollziehbarer Risikoeinstufung.
KYC und wirtschaftlich Berechtigte
Strukturierte Aufklärung von Holding-, Stiftungs- und Trustkonstruktionen bis zur natürlichen Person, mit Prüfpfaden und Dokumentationsvorlagen.
Interne Sicherungsmaßnahmen und Vorlagen
Grundsätze, Verfahren und Arbeitsanweisungen, die zu Größe und Risikoprofil des Unternehmens passen und im Tagesgeschäft anwendbar sind.
Externer Geldwäschebeauftragter
Übernahme der Funktion oder laufende operative Unterstützung des internen Beauftragten mit fester Ansprechperson.
PEP- und Sanktionslisten-Screening
Automatisiertes Screening von Mandanten, wirtschaftlich Berechtigten und Vertretern über Webanwendung oder API, einschließlich Bestandsprüfung.
Schulung für Kundenbetreuung und Compliance
Risikoorientierte Schulungen zu Beteiligungsstrukturen, PEP-Erkennung und Auffälligkeiten im Zahlungsverkehr für Mitarbeitende mit Kundenkontakt.
Auslagerung von AML-Prozessen
Vertraglich abgesicherte Auslagerung einzelner Sorgfaltspflichten oder operativer Screening-Prozesse bei fortbestehender Verantwortung der Geschäftsleitung.
Beratung und Prüfungsvorbereitung
Aufbereitung der Unterlagen und Begleitung bei aufsichtsrechtlichen Prüfungen oder internen Bestandsaufnahmen.
Die Leistungen beruhen auf praktischer Erfahrung aus der operativen Geldwäscheprävention und aus geldwäscherechtlichen Sonderprüfungen. Fachliche Beratung und technische Lösung greifen dabei ineinander, damit Anforderungen im Tagesgeschäft tragfähig umgesetzt und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Häufige Fragen
Gilt das Geldwäschegesetz für jeden Vermögensverwalter?
Maßgeblich ist, ob eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung wie die Finanzportfolioverwaltung erbracht wird. Wer fremdes Vermögen mit eigenem Entscheidungsspielraum verwaltet, fällt regelmäßig unter den Verpflichtetenkatalog des § 2 GwG. Reine administrative Tätigkeiten ohne Verwaltungsmandat können anders zu bewerten sein. Die Einordnung sollte anhand der konkreten Tätigkeit und nicht anhand der Unternehmensbezeichnung erfolgen.
Sind Family Offices automatisch Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz?
Nein, das hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Ein Single Family Office, das ausschließlich eigenes Familienvermögen ohne erlaubnispflichtige Dienstleistung gegenüber Dritten verwaltet, kann anders einzuordnen sein als ein Multi-Family-Office, das mehreren unabhängigen Mandantenfamilien gegenüber Portfolioverwaltung erbringt. Diese Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren.
Wie tief muss die Beteiligungsstruktur eines Mandanten aufgeklärt werden?
Die Aufklärung muss so weit reichen, bis die natürlichen Personen feststehen, die letztlich Eigentum oder Kontrolle über die Struktur ausüben. Bei mehrstufigen Holdings, Stiftungen oder Trusts kann das mehrere Aufklärungsschritte erfordern. Lässt sich trotz angemessener Bemühungen keine solche Person ermitteln, ist der gesetzliche Auffangtatbestand heranzuziehen und die durchgeführte Prüfung nachvollziehbar zu dokumentieren.
Muss bei jedem Mandanten die Herkunft der Vermögenswerte geprüft werden?
Eine Prüfung ist grundsätzlich erforderlich, ihre Intensität richtet sich jedoch nach dem Risikoprofil des Mandats. Bei hohen Einmalanlagen, Auslandsbezug oder PEP-Nähe steigen die Anforderungen an Nachweise und Plausibilisierung deutlich. Bei unauffälligen, gut dokumentierten Mandaten kann die Prüfung entsprechend risikoorientiert schlanker ausfallen.
Was bedeutet PEP-Status für die Vermögensverwaltung konkret?
Politisch exponierte Personen sowie deren Familienangehörige und bekanntermaßen nahestehende Personen lösen verstärkte Sorgfaltspflichten aus: Zustimmung der Führungsebene zur Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung, Klärung der Herkunft der Vermögenswerte und eine intensivierte laufende Überwachung. Der Status ist während der gesamten Mandatsdauer aktuell zu halten, nicht nur beim Onboarding.
Wie oft sollten Bestandsmandate erneut geprüft werden?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht; maßgeblich ist eine risikoorientierte Wiedervorlage. Mandate mit hohem Risiko, etwa bei PEP-Bezug oder komplexen Strukturen, sollten häufiger überprüft werden als unauffällige Mandate. Änderungen in Beteiligungsketten, Begünstigten oder Vollmachten sind zusätzlich ein eigenständiger Anlass für eine erneute Prüfung.
Kann das Screening von Mandanten und wirtschaftlich Berechtigten ausgelagert werden?
Der operative Screening-Prozess kann an einen Dienstleister ausgelagert werden, die Verantwortung für die inhaltliche Bewertung und Entscheidung verbleibt jedoch beim Vermögensverwalter. Erforderlich sind eine vertragliche Grundlage, klare Informationswege und eine Dokumentation, aus der hervorgeht, wie mit potenziellen Treffern umgegangen wurde.
