DoCa Monitoring GmbH

Geldwäscheprävention für Rechtsanwälte

Geldwäscheprävention für Rechtsanwälte

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterliegen dem Geldwäschegesetz nicht bei jeder Tätigkeit, sondern nur dann, wenn sie an bestimmten, im Gesetz umschriebenen Geschäften mitwirken. Diese tätigkeitsbezogene Anknüpfung macht die rechtliche Einordnung anspruchsvoller als in vielen anderen Berufen, weil sich der Pflichtenumfang innerhalb derselben Kanzlei von Mandat zu Mandat unterscheiden kann. DoCa Monitoring unterstützt Kanzleien dabei, diese Abgrenzung nachvollziehbar zu treffen und die daraus folgenden Pflichten mit vertretbarem Aufwand umzusetzen.

Warum bestimmte anwaltliche Tätigkeiten geldwäscherechtlich relevant sind

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte genießen ein hohes Maß an gesellschaftlichem und geschäftlichem Vertrauen. Wirkt eine Kanzlei an der Gestaltung oder Abwicklung von Vermögenstransaktionen mit, verleiht dies dem Vorgang zusätzliche Legitimität – ein Umstand, der von Personen mit unlauteren Absichten gezielt gesucht werden kann. Das eigentliche Risiko liegt daher nicht in der Rechtsberatung als solcher, sondern in der Mitwirkung an Vorgängen, mit denen Vermögenswerte bewegt, verschleiert oder in rechtliche Strukturen eingebettet werden.

Besonders im Fokus stehen Immobilientransaktionen. Kaufpreiszahlungen, Zwischenfinanzierungen oder die Steuerung von Zahlungsströmen über ein Anderkonto der Kanzlei können genutzt werden, um Herkunft und Verbleib von Geldern zu verschleiern. Anderkonten sind aus Sicht Dritter besonders attraktiv, weil sie mit der Reputation der Kanzlei verbunden sind und Zahlungswege verkürzen, ohne dass die eigentlichen Beteiligten unmittelbar sichtbar werden.

Ein weiteres Risikofeld sind Gesellschaftsgründungen und Anteilsübertragungen. Wird eine Kanzlei mit der Gründung von Gesellschaften, der Erstellung von Gesellschafterlisten oder der Begleitung von Anteilskäufen betraut, können darüber komplexe Beteiligungsketten entstehen, die den wirtschaftlich Berechtigten verschleiern. Gleiches gilt für Treuhandtätigkeiten, bei denen die Kanzlei Vermögenswerte formal im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter hält oder verwaltet.

Hinzu kommen Zahlungsmodalitäten, die genauer betrachtet werden sollten: Barzahlungen oberhalb üblicher Beträge, Zahlungen durch am Mandat unbeteiligte Dritte oder aus dem Ausland, sowie Mandanten, die erkennbar nicht die wirtschaftlich Berechtigten der bewegten Vermögenswerte sind. Auslandsbezug – etwa Beteiligte oder Gesellschaften aus Ländern mit erhöhtem Geldwäscherisiko – verstärkt diese Auffälligkeiten zusätzlich.

Schließlich sind Mandanten mit unklarer oder nicht plausibler Vermögensherkunft ein wiederkehrendes Muster: hohe Transaktionsvolumina ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund, ungewöhnliche Eile bei der Mandatsdurchführung oder der Wunsch, bestimmte Beteiligte im Hintergrund zu halten. Solche Konstellationen begründen für sich genommen keinen Verdacht, sollten aber Anlass für eine genauere Prüfung im Rahmen der jeweiligen Sorgfaltspflichten sein.

Wer unterliegt dem Geldwäschegesetz?

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG nicht generell, sondern nur bei der Ausübung bestimmter Katalogtätigkeiten Verpflichtete des Geldwäschegesetzes. Erfasst ist insbesondere die Mitwirkung bei der Planung oder Durchführung von Geschäften über Immobilien und Gesellschaftsanteile für einen Mandanten, die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Gründung, der Betrieb oder die Verwaltung von Gesellschaften, Treuhandvermögen oder ähnlichen Strukturen sowie – als eigener Anknüpfungspunkt – die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen.

Nicht erfasst ist demgegenüber regelmäßig die klassische Rechtsberatung und Prozessvertretung, also die Vertretung eines Mandanten in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, die Prüfung der Rechtslage oder die Erstellung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten nicht in eine der genannten Katalogtätigkeiten münden. Ob ein konkretes Mandat einen erfassten oder einen nicht erfassten Charakter hat, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern erfordert eine Einzelfallprüfung anhand des tatsächlichen Tätigkeitsbilds.

In der Praxis ist diese Abgrenzung deshalb anspruchsvoll, weil sich Mandate im Verlauf verändern können: Ein zunächst rein beratendes Mandat kann sich zu einer Katalogtätigkeit entwickeln, etwa wenn aus einer gesellschaftsrechtlichen Beratung die Mitwirkung an der eigentlichen Anteilsübertragung wird. Kanzleien sind daher gut beraten, den Tätigkeitsgegenstand bei Mandatsannahme zu erfassen und bei wesentlichen Veränderungen erneut zu prüfen, ob eine erfasste Tätigkeit vorliegt.

Für die Kanzleiorganisation folgt daraus, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten häufig nur einen Teil der Mandate betreffen. Es empfiehlt sich, innerhalb der Kanzlei klar zu benennen, welche Tätigkeitsfelder – etwa Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Treuhandmandate oder steuerliche Gestaltungsberatung – typischerweise Katalogtätigkeiten begründen, damit die betroffenen Berufsträgerinnen und Berufsträger sowie das Kanzleipersonal wissen, in welchen Fällen die Sorgfaltspflichten zu beachten sind.

Eine Besonderheit betrifft die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Informationen, die im Rahmen der Rechtsberatung oder der Vertretung eines Mandanten in einem gerichtlichen Verfahren erlangt werden, unterliegen einer besonderen Rücksichtnahme; das Gesetz sieht insoweit Ausnahmen von der Meldepflicht vor, die den Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit schützen sollen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Sie greift insbesondere dann nicht, wenn der Rechtsanwalt weiß, dass der Mandant seine Beratung bewusst für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt. Die Abgrenzung zwischen geschütztem Beratungskontext und meldepflichtigem Sachverhalt kann im Einzelfall schwierig sein und sollte sorgfältig – erforderlichenfalls unter Hinzuziehung berufsrechtlicher Beratung – geprüft werden.

Zuständige Aufsichtsbehörde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist die jeweilige Rechtsanwaltskammer. Sie überwacht die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten, kann ergänzende Hinweise zur Umsetzung geben und in bestimmten Konstellationen organisatorische Anordnungen treffen, etwa zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. Kanzleien sollten die Verlautbarungen ihrer Kammer daher ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben im Blick behalten.

Ob ein konkretes Mandat eine Katalogtätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG darstellt, ist stets tätigkeitsbezogen und im Einzelfall zu beurteilen – eine pauschale Einordnung der gesamten Kanzleitätigkeit ist nicht möglich.

Typische Geldwäscherisiken in der Praxis

Aus der praktischen Arbeit von Kanzleien mit Katalogtätigkeiten lassen sich wiederkehrende Konstellationen ableiten, die eine genauere Betrachtung rechtfertigen.

Immobilientransaktionen mit ungewöhnlicher Zahlungsstruktur

Wird der Kaufpreis nicht vollständig durch den im Vertrag genannten Erwerber, sondern teilweise durch Dritte oder aus dem Ausland gezahlt, ist die Herkunft der Mittel genauer zu betrachten. Auch ungewöhnlich kurze Fristen zwischen Erwerb und Weiterveräußerung einer Immobilie oder deutlich vom Marktwert abweichende Kaufpreise können auf eine Nutzung der Transaktion zur Vermögensverschleierung hindeuten. Die Kanzlei sollte solche Auffälligkeiten dokumentieren und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten plausibilisieren.

Nutzung des Anderkontos als Durchlaufstation

Anderkonten dienen der treuhänderischen Abwicklung im Rahmen eines konkreten Mandats, nicht der allgemeinen Vermögensverwaltung für Mandanten. Werden über ein Anderkonto wiederholt Zahlungen ohne erkennbaren Bezug zum eigentlichen Mandatsgegenstand geleitet oder stammen Ein- und Auszahlende erkennbar nicht von denselben Personen, ist dies ein Anlass, den wirtschaftlichen Hintergrund zu hinterfragen.

Gesellschaftsgründungen mit verschachtelten Beteiligungsstrukturen

Bei der Gründung von Gesellschaften oder der Begleitung von Anteilsübertragungen können mehrstufige Beteiligungsketten über mehrere Länder hinweg genutzt werden, um den wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Konstruktionen, bei denen die tatsächliche Kontrolle erkennbar bei einer anderen Person liegt als bei den formal ausgewiesenen Gesellschaftern.

Treuhandmandate mit wechselnden Auftraggebern

Treuhandtätigkeiten, bei denen die Kanzlei Vermögenswerte im eigenen Namen, aber für wechselnde oder unklare Auftraggeber hält, bergen ein erhöhtes Risiko, weil die eigentlich wirtschaftlich Berechtigten nach außen nicht in Erscheinung treten. Hier ist eine sorgfältige Identifizierung und Dokumentation der tatsächlichen Hintermänner besonders wichtig.

Steuerliche Gestaltungsberatung mit grenzüberschreitendem Bezug

Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen mit Auslandsbezug – etwa der Gestaltung von Beteiligungsstrukturen zur steuerlichen Optimierung – kann sich die Grenze zwischen legitimer Gestaltung und Verschleierung von Vermögenswerten im Einzelfall als fließend erweisen. Eine nachvollziehbare Dokumentation der wirtschaftlichen Gründe für die gewählte Struktur ist hier von besonderer Bedeutung.

Mandanten mit erkennbarem Interesse an Anonymität

Wünscht ein Mandant ausdrücklich, dass bestimmte Beteiligte gegenüber Behörden, Vertragspartnern oder der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung treten, ist dies zwar nicht per se unzulässig, sollte aber als Anlass genommen werden, die Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung besonders sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren.

Die wichtigsten Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Ein Geldwäschebeauftragter ist für Kanzleien nicht generell gesetzlich vorgeschrieben. Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann eine Bestellung im Einzelfall anordnen, etwa bei größeren Einheiten oder einem risikoträchtigen Tätigkeitsschwerpunkt; unabhängig davon sollten interne Zuständigkeiten für geldwäscherechtliche Fragen klar geregelt sein.

Risikoanalyse für die Kanzlei

Kanzleien, die Katalogtätigkeiten erbringen, sollten eine auf ihre Mandatsstruktur zugeschnittene Risikoanalyse erstellen. Sie erfasst typische Mandatstypen, Mandantengruppen, geografische Bezüge und Vertriebswege und bildet die Grundlage für die Ausgestaltung der internen Sicherungsmaßnahmen. Die Analyse ist regelmäßig zu überprüfen und bei wesentlichen Veränderungen der Kanzleitätigkeit anzupassen.

Interne Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Kanzleigröße

Die internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen müssen der Größe und dem Risikoprofil der Kanzlei angemessen sein. In kleineren Einheiten kann dies bedeuten, dass wenige, klar dokumentierte Abläufe für Identifizierung, Risikoeinstufung und Dokumentation ausreichen, während größere Kanzleien mit umfangreicher Katalogtätigkeit differenziertere Prozesse und Zuständigkeiten benötigen.

Geldwäschebeauftragter nur bei entsprechender Anordnung oder gesetzlicher Pflicht

Eine generelle Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten besteht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht. Ordnet die zuständige Rechtsanwaltskammer im Einzelfall eine Bestellung an oder ergibt sich eine entsprechende Pflicht aus der Größe oder dem Tätigkeitsprofil der Kanzlei, ist dieser Anordnung Folge zu leisten. Unabhängig davon empfiehlt sich eine klar benannte interne Ansprechperson für geldwäscherechtliche Fragen.

Identifizierung des Mandanten

Bei Vorliegen einer Katalogtätigkeit ist der Mandant vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion anhand geeigneter Dokumente zu identifizieren. Bei natürlichen Personen erfolgt dies regelmäßig anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments, bei juristischen Personen anhand von Registerauszügen oder gleichwertigen Nachweisen.

Identifizierung auftretender Personen

Handelt eine Person für den eigentlichen Mandanten – etwa als Vertreter, Bevollmächtigter oder Bote –, ist auch diese Person zu identifizieren und ihre Vertretungsbefugnis zu prüfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die auftretende Person selbst Vertragspartner wird.

Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten

Bei Gesellschaften, Treuhandkonstruktionen und ähnlichen Strukturen sind die wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und ihre Angaben angemessen zu überprüfen, etwa durch Einsichtnahme in das Transparenzregister oder gleichwertige Register. Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben, sind diese durch geeignete Nachfragen aufzuklären.

Prüfung des PEP-Status

Mandanten, auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte sind darauf zu prüfen, ob sie politisch exponierte Personen, deren Familienangehörige oder ihnen bekanntermaßen nahestehende Personen sind. Liegt ein solcher Status vor, sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.

Verstärkte Sorgfaltspflichten in Risikofällen

Bei erhöhtem Risiko – etwa aufgrund eines PEP-Status, komplexer Beteiligungsstrukturen, ungewöhnlicher Transaktionsmuster oder Bezügen zu Staaten mit erhöhtem Geldwäscherisiko – sind zusätzliche Prüfungsschritte vorzunehmen, etwa eine genauere Herkunftsklärung der Vermögenswerte oder eine engmaschigere Beobachtung des weiteren Mandatsverlaufs.

Laufende Überwachung des Mandatsverhältnisses

Bei fortlaufenden Mandaten mit Katalogbezug ist zu beobachten, ob die tatsächliche Mandatsdurchführung mit den ursprünglich erhobenen Angaben zum Mandanten und zum Zweck des Mandats übereinstimmt. Wesentliche Abweichungen sind zu dokumentieren und geben Anlass zu einer erneuten Prüfung.

Verdachtsmeldungen an die FIU und berufsrechtliche Besonderheiten

Ergeben sich Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, ist grundsätzlich eine Meldung an die Financial Intelligence Unit zu erstatten. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt insoweit eine besondere Ausnahme, soweit die maßgeblichen Informationen im Rahmen der Rechtsberatung oder der Vertretung des Mandanten in einem gerichtlichen Verfahren erlangt wurden; diese Ausnahme greift jedoch nicht, wenn erkennbar ist, dass die Beratung gezielt zur Verschleierung genutzt werden soll. Die Beurteilung, ob die Ausnahme im Einzelfall eingreift, sollte sorgfältig und erforderlichenfalls unter Einbeziehung berufsrechtlicher Beratung erfolgen.

Dokumentation und Aufbewahrung

Alle im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben, Kopien von Ausweisdokumenten, Risikoeinstufungen und Prüfungsschritte sind nachvollziehbar zu dokumentieren und für die gesetzlich vorgesehene Dauer aufzubewahren. Eine von der übrigen Handakte getrennte, aber eindeutig zuordenbare Ablage erleichtert spätere Nachweise gegenüber der Aufsicht.

Schulung und Zuverlässigkeitsprüfung

Berufsträgerinnen, Berufsträger und Kanzleipersonal, die mit Katalogmandaten befasst sind, sind regelmäßig über die geldwäscherechtlichen Pflichten, typische Auffälligkeiten und die internen Abläufe zu unterweisen. Bei mit geldwäscherechtlichen Aufgaben betrautem Personal ist zudem dessen Zuverlässigkeit angemessen zu beurteilen.

PEP-Prüfung und Sanktionslistenprüfung

Auch bei Kanzleien gehört die Prüfung von Mandanten, auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten gegen Sanktionslisten und im Hinblick auf einen möglichen PEP-Status zu den wiederkehrenden Aufgaben im Rahmen der Sorgfaltspflichten – sofern das jeweilige Mandat eine Katalogtätigkeit darstellt. In der Praxis wird diese Prüfung häufig unregelmäßig oder nur punktuell vorgenommen, obwohl Sanktions- und PEP-Listen kontinuierlich aktualisiert werden.

Eine rein manuelle Recherche stößt schnell an Grenzen: Namensähnlichkeiten, unterschiedliche Transliterationen und die Aktualität der herangezogenen Listen sind mit vertretbarem Aufwand kaum zuverlässig zu handhaben. Zugleich sollte die Prüfung nicht zu einer Vielzahl offensichtlich irrelevanter Treffer führen, die die Bearbeitung unnötig verzögern.

Für Kanzleien empfiehlt sich daher eine strukturierte Vorgehensweise: Prüfung bei Mandatsannahme, erneute Prüfung bei wesentlichen Änderungen des Mandats und eine Wiederholungsprüfung bei fortlaufenden Mandatsverhältnissen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass auch nachträglich gelistete Personen erkannt werden, ohne dass jede einzelne Akte manuell nachverfolgt werden muss.

Screening bei Mandatsannahme

Prüfung von Mandant, auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten vor Aufnahme einer Katalogtätigkeit, mit dokumentiertem Ergebnis in der Akte.

Erneute Prüfung bei wesentlichen Änderungen

Ändert sich der Mandatsgegenstand, treten neue Beteiligte hinzu oder verändert sich die Beteiligungsstruktur, wird die Prüfung entsprechend wiederholt.

Wiederholungsprüfung bei fortlaufenden Mandaten

Bei länger andauernden Mandatsverhältnissen wird in angemessenen Abständen erneut geprüft, ob sich der Status einer beteiligten Person zwischenzeitlich verändert hat.

Nachvollziehbare Dokumentation

Ergebnis, Zeitpunkt und Bearbeitungsstatus jeder Prüfung werden so festgehalten, dass sie bei einer Nachfrage der Rechtsanwaltskammer ohne Aufwand vorgelegt werden können.

Screening mit DoCa Monitoring

DoCa Monitoring stellt für Kanzleien eine Webanwendung sowie eine Programmierschnittstelle zur Prüfung von Mandanten, auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten gegen Sanktionslisten und PEP-Datenbanken bereit. Die Anbindung erfolgt entsprechend der Größe und den technischen Möglichkeiten der Kanzlei.

Potenzielle Treffer werden nicht ungeprüft übernommen, sondern nach fachlichen Kriterien nachbearbeitet, um Namensähnlichkeiten ohne tatsächlichen Bezug von relevanten Übereinstimmungen zu unterscheiden. So bleibt der Bearbeitungsaufwand in der Kanzlei überschaubar, ohne dass an der Sorgfalt der Prüfung Abstriche gemacht werden.

Für laufende Mandatsverhältnisse steht ein Rescreening zur Verfügung, das bereits geprüfte Mandanten und Beteiligte in wiederkehrenden Abständen erneut mit aktualisierten Listen abgleicht, sodass nachträgliche Listungen zeitnah erkannt werden können.

Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie auf der Seite PEP- und Sanktionslistenscreening.

Welche Folgen können Verstöße gegen das Geldwäschegesetz haben?

Verstöße gegen die geldwäscherechtlichen Pflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten werden von der zuständigen Rechtsanwaltskammer im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion geprüft. Sie kann Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen und bei festgestellten Mängeln auf eine Nachbesserung hinwirken.

Bei bestimmten Pflichtverstößen – etwa der unterlassenen Identifizierung, fehlender Dokumentation oder einer unterlassenen Verdachtsmeldung außerhalb der berufsrechtlich geschützten Fälle – sieht das Geldwäschegesetz Bußgeldtatbestände vor, deren Höhe sich nach Art und Schwere des Verstoßes richtet. Daneben können sich berufsrechtliche Konsequenzen ergeben, die von der Kammer im Rahmen ihrer berufsaufsichtlichen Befugnisse verfolgt werden.

Für Kanzleien ist es deshalb sinnvoll, die eigene Pflichtenlage nachvollziehbar zu dokumentieren und im Zweifel eher eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen, als Katalogtätigkeiten vorschnell zu verneinen. Eine gut dokumentierte, nachvollziehbare Vorgehensweise erleichtert im Fall einer Nachfrage der Kammer den Nachweis, dass die Pflichten ernst genommen wurden.

Geldwäscheprävention im Tagesgeschäft umsetzen

Abgrenzung der Katalogtätigkeit im Tagesgeschäft

Ob ein Mandat unter die Katalogtätigkeiten fällt, zeigt sich häufig erst im Verlauf der Bearbeitung. Eine kurze Prüfroutine bei Mandatsannahme und bei wesentlichen Änderungen des Mandatsgegenstands verhindert, dass Identifizierungen nachträglich und unter Zeitdruck nachgeholt werden müssen.

Begrenzte interne Ressourcen

Kanzleien verfügen selten über eine eigene Compliance-Funktion. Gefragt sind deshalb einfache Vorlagen und feste, kurze Abläufe, die sich ohne zusätzliche Stelle in die bestehende Aktenführung integrieren lassen.

Nachweis gegenüber der Rechtsanwaltskammer

Bei Nachfragen der Kammer zählt vor allem eine nachvollziehbare Dokumentation. Eine einheitliche Ablage von Identifizierungsunterlagen, Risikoeinstufungen und Screening-Ergebnissen ermöglicht es, Auskünfte zügig und vollständig zu erteilen.

Unterstützung durch DoCa Monitoring

DoCa Monitoring unterstützt Kanzleien dabei, die geldwäscherechtlichen Pflichten dort, wo sie tatsächlich bestehen, sorgfältig und mit vertretbarem Aufwand umzusetzen.

AML-Risikoanalyse für Kanzleien

Individuelle Risikoanalyse entlang der tatsächlichen Mandatsstruktur, der Rechtsgebiete und des Auslandsbezugs der Kanzlei.

Vorlagen und Arbeitsanweisungen

Praxisnahe Formulare und Checklisten zur Identifizierung, Risikoeinstufung und Dokumentation für die laufende Aktenführung.

Externer Geldwäschebeauftragter

Übernahme der Funktion, sofern die Rechtsanwaltskammer eine Bestellung anordnet oder die Kanzlei sich für eine externe Besetzung entscheidet.

PEP- und Sanktionslisten-Screening

Prüfung von Mandanten, auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten mit dokumentiertem Ergebnis je Akte.

Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter

Unterstützung bei der Aufklärung von Beteiligungsstrukturen und der Prüfung von Transparenzregisterangaben.

Schulungen für Berufsträger und Kanzleipersonal

Unterweisung zu Pflichten, typischen Auffälligkeiten und internen Abläufen mit dokumentiertem Teilnahmenachweis.

Individuelle Beratung

Klärung der konkreten Pflichtenlage einer Kanzlei anhand ihrer Tätigkeitsschwerpunkte und Mandatstypen.

Auslagerung einzelner Prüfschritte

Übertragung wiederkehrender Prüf- und Dokumentationsschritte an DoCa Monitoring, um interne Kapazitäten zu entlasten.

Die Leistungen beruhen auf praktischer Erfahrung aus der operativen Geldwäscheprävention und aus geldwäscherechtlichen Sonderprüfungen. Fachliche Beratung und technische Lösung greifen dabei ineinander, damit Anforderungen im Tagesgeschäft tragfähig umgesetzt und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Häufige Fragen

Sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte generell Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz?

Nein. Die Pflichten treffen nur diejenigen Tätigkeiten, die § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG als Katalogtätigkeiten benennt – etwa die Mitwirkung an Immobilien- und Gesellschaftsanteilstransaktionen, die Verwaltung von Vermögenswerten, die Gründung oder Verwaltung von Gesellschaften und Treuhandstrukturen sowie die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Reine Rechtsberatung und Prozessvertretung sind regelmäßig nicht erfasst.

Wie wird im Einzelfall festgestellt, ob ein Mandat eine Katalogtätigkeit darstellt?

Maßgeblich ist das tatsächliche Tätigkeitsbild des jeweiligen Mandats, nicht die Bezeichnung des Rechtsgebiets. Kanzleien sollten deshalb bei Mandatsannahme prüfen, ob eine der im Gesetz genannten Tätigkeiten vorliegt, und diese Einordnung bei wesentlichen Veränderungen des Mandatsgegenstands erneut vornehmen.

Muss jede Kanzlei einen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Nein. Eine generelle gesetzliche Pflicht besteht nicht. Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann eine Bestellung im Einzelfall anordnen, etwa bei größeren Kanzleien oder einem risikoträchtigen Tätigkeitsschwerpunkt. Unabhängig davon empfiehlt sich eine klar benannte interne Zuständigkeit für geldwäscherechtliche Fragen.

Wie verhält sich die Verdachtsmeldepflicht zur anwaltlichen Verschwiegenheit?

Für Informationen, die im Rahmen der Rechtsberatung oder der Vertretung eines Mandanten in einem gerichtlichen Verfahren erlangt werden, sieht das Gesetz eine besondere Ausnahme von der Meldepflicht vor. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn erkennbar ist, dass die anwaltliche Beratung bewusst zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt werden soll. Die Abgrenzung ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

Wann muss die Identifizierung des Mandanten erfolgen?

Liegt eine Katalogtätigkeit vor, ist der Mandant grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Für bestimmte Konstellationen bestehen eng begrenzte Ausnahmen, die eine nachgelagerte Prüfung ermöglichen; diese sollten sorgfältig dokumentiert werden.

Welche Rolle spielt die Rechtsanwaltskammer bei der Geldwäscheprävention?

Die Rechtsanwaltskammer ist die für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschegesetz. Sie überwacht die Einhaltung der Pflichten, kann Auskünfte und Unterlagen anfordern und bei Bedarf organisatorische Anordnungen treffen, etwa zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.

Wie lange müssen geldwäscherechtliche Unterlagen aufbewahrt werden?

Die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobenen Unterlagen sind für die gesetzlich vorgesehene Dauer aufzubewahren, regelmäßig fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion. Berufsrechtliche oder steuerliche Aufbewahrungsfristen können im Einzelfall länger sein und sind daneben zu beachten.