DoCa Monitoring GmbH

Geldwäscheprävention für Finanzunternehmen

Geldwäscheprävention für Finanzunternehmen

Finanzunternehmen zählen zu den klassischen Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz und stehen zugleich unter besonderer aufsichtsrechtlicher Beobachtung. Erwartet wird nicht nur ein formal vorhandenes Regelwerk, sondern ein im Alltag tatsächlich wirksames System aus Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten und Kontrollen. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Pflichten ein und zeigt, worauf es in der praktischen Umsetzung ankommt.

Warum Geldwäscheprävention für Finanzunternehmen besonders relevant ist

Finanzunternehmen vermitteln zwischen Kunden und dem Finanzsystem und sind damit für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strukturell interessant. Wer illegal erlangte Mittel in legale Kreisläufe einbringen will, sucht gezielt Institute, deren Produkte schnelle Umschichtungen, die Einbindung Dritter oder grenzüberschreitende Zahlungswege ermöglichen. Die eigentliche Gefährdung entsteht dabei selten aus einem einzelnen Geschäftsvorfall, sondern aus dem Zusammenspiel von Kundenstruktur, Produktangebot und Vertriebsweg.

Ein zentraler Risikofaktor liegt in der Kundenstruktur. Gesellschaften mit mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen, Treuhandkonstruktionen oder Sitz in Ländern mit geringer Transparenz erschweren es, den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Auch Neukunden ohne nachvollziehbare Geschäftshistorie oder mit plötzlich wechselndem Transaktionsverhalten verdienen erhöhte Aufmerksamkeit, weil sich hinter formal sauberen Unterlagen wirtschaftliche Verhältnisse verbergen können, die erst bei genauerem Hinsehen auffallen.

Auch die Transaktionsstruktur selbst ist risikorelevant. Auffällig sind ungewöhnlich hohe Einzelbeträge, kurzfristige Umschichtungen zwischen verschiedenen Produkten, Zahlungen von oder an Drittstaaten mit erhöhtem Risiko sowie eine Häufung von Bartransaktionen, soweit diese im Geschäftsmodell überhaupt vorkommen. Solche Muster sind für sich genommen nicht zwingend verdächtig, gewinnen aber in Kombination mit weiteren Auffälligkeiten an Bedeutung und sollten in der laufenden Überwachung systematisch erfasst werden.

Politisch exponierte Personen stellen eine weitere Risikodimension dar. Ihre Nähe zu öffentlichen Ämtern erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Vermögenswerte aus Korruption oder Amtsmissbrauch stammen, weshalb der PEP-Status frühzeitig und verlässlich festgestellt werden muss. Gleiches gilt für Familienangehörige und ihnen bekanntermaßen nahestehende Personen, die im Screening nicht übersehen werden dürfen.

Schließlich spielt der Vertriebsweg eine wichtige Rolle. Vermittler, Kooperationspartner und Nichtpräsenzgeschäft verlängern die Kette zwischen dem Finanzunternehmen und dem wirtschaftlich Berechtigten und erschweren damit die eigene Risikoeinschätzung. Aufsichtsbehörden richten ihr Augenmerk deshalb zunehmend darauf, ob die Sorgfaltspflichten auch dann vollständig erfüllt werden, wenn der Kundenkontakt über Dritte vermittelt wird.

Wer unterliegt dem Geldwäschegesetz?

Ob ein Unternehmen als Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes gilt, richtet sich nach dem Katalog des § 2 GwG. Erfasst werden dort unter anderem Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Finanzunternehmen im Sinne der aufsichtsrechtlichen Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes. Für die Einordnung kommt es nicht auf die Bezeichnung oder Selbsteinschätzung des Unternehmens an, sondern auf die tatsächlich ausgeübte, erlaubnispflichtige Tätigkeit.

In der Praxis empfiehlt sich deshalb zu Beginn eine saubere Bestandsaufnahme: Welcher Erlaubnistatbestand liegt konkret vor, welche Geschäfte werden tatsächlich betrieben, und wie verhält sich das Unternehmen zu verbundenen Instituten oder Zweigniederlassungen im In- und Ausland? Diese Einordnung entscheidet maßgeblich über Umfang und Tiefe der nachfolgenden Pflichten und sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, da sie regelmäßig Ausgangspunkt aufsichtlicher Prüfungen ist.

Abzugrenzen ist die Finanzunternehmenseigenschaft insbesondere von reinen Hilfstätigkeiten, etwa der bloßen technischen Abwicklung ohne eigene Entscheidungsbefugnis, sowie von Tätigkeiten, die ausschließlich innerhalb eines Konzerns ohne Außenwirkung gegenüber Kunden erbracht werden. Solche Konstellationen sind im Einzelfall zu prüfen, da bereits geringfügige Abweichungen im tatsächlichen Geschäftsmodell die rechtliche Einordnung verändern können.

Besonderheiten ergeben sich außerdem, wenn ein Institut mehrere erlaubnispflichtige Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, etwa Finanzierungsvermittlung und Anlagevermittlung, oder wenn sich das Geschäftsmodell im Zeitverlauf verändert, ohne dass die aufsichtsrechtliche Zulassung entsprechend angepasst wurde. In solchen Fällen ist die Reichweite der GwG-Pflichten neu zu bewerten.

Gehört ein Finanzunternehmen zu einer Gruppe im Sinne des Geldwäschegesetzes, treten zu den individuellen Pflichten gruppenweite Anforderungen hinzu: einheitliche Strategien und Verfahren, ein konzernweiter Informationsaustausch zu Risiken sowie die Sicherstellung, dass auch ausländische Tochterunternehmen und Zweigstellen ein vergleichbares Schutzniveau umsetzen, soweit das jeweilige Landesrecht dem nicht entgegensteht.

Maßgeblich ist stets die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht die formale Bezeichnung des Unternehmens. Ob und in welchem Umfang die Verpflichtetenstellung im Einzelfall besteht, sollte anhand der konkreten Erlaubnis und des gelebten Geschäftsmodells geprüft werden.

Typische Geldwäscherisiken in der Praxis

Bestimmte Konstellationen treten in der Praxis von Finanzunternehmen wiederkehrend auf und sollten in der Risikoanalyse sowie im Tagesgeschäft besonders im Blick behalten werden. Die folgenden Muster ersetzen keine Einzelfallprüfung, geben aber einen Anhaltspunkt für Bereiche mit erhöhtem Aufmerksamkeitsbedarf.

Komplexe Beteiligungs- und Treuhandstrukturen

Kunden, die über mehrere Gesellschaften, Treuhänder oder Auslandsstrukturen gehalten werden, erschweren die Ermittlung des tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten erheblich. Je mehr Ebenen zwischen dem Vertragspartner und der natürlichen Person liegen, die letztlich die Kontrolle ausübt, desto größer ist die Gefahr, dass Verschleierungsabsichten unentdeckt bleiben. Hier ist eine sorgfältige Offenlegung der Kontrollverhältnisse und ihre Plausibilisierung anhand von Registerangaben und Eigenauskünften erforderlich.

Auslandsbezug und Drittstaaten mit erhöhtem Risiko

Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Ländern, die von der EU-Kommission oder anerkannten internationalen Gremien als Hochrisikostaaten eingestuft werden, lösen regelmäßig verstärkte Sorgfaltspflichten aus. Zahlungsflüsse in solche Staaten oder aus ihnen sind besonders sorgfältig zu prüfen, ebenso Kunden mit Sitz, Vermögenswerten oder nahestehenden Personen in diesen Jurisdiktionen. Die bloße geografische Nähe zu einem Risikoland reicht dabei nicht aus, um automatisch von einem Verdachtsfall auszugehen, wohl aber, um die Prüfungstiefe anzupassen.

Politisch exponierte Personen und ihr Umfeld

Die Feststellung des PEP-Status betrifft nicht nur den unmittelbaren Vertragspartner, sondern auch wirtschaftlich Berechtigte, Familienangehörige und bekanntermaßen nahestehende Personen. Wird eine solche Verbindung erst nachträglich bekannt, sind die bereits getroffenen Sorgfaltsmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls nachzuschärfen. Fehlerhafte oder unterbliebene PEP-Feststellungen zählen zu den häufigsten Beanstandungen in aufsichtsrechtlichen Prüfungen.

Produktbezogene Risiken bei schnellen Umschichtungen

Produkte, die eine rasche Verschiebung von Vermögenswerten zwischen unterschiedlichen Konten, Instrumenten oder Ländern erlauben, sind für Verschleierungszwecke besonders geeignet. Wird ein Produkt entgegen dem ursprünglich mitgeteilten Zweck genutzt, etwa für kurzfristige Ein- und Auszahlungen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund, sollte dies Anlass für eine vertiefte Prüfung sein. Die laufende Überwachung sollte solche Abweichungen vom erwarteten Nutzungsverhalten systematisch erkennen können.

Vertriebswege über Vermittler und Nichtpräsenzgeschäft

Wird der Kundenkontakt über Vermittler, Kooperationspartner oder ausschließlich digital ohne persönlichen Kontakt hergestellt, verlängert sich die Kette zwischen dem Finanzunternehmen und dem wirtschaftlich Berechtigten. Das Unternehmen bleibt in diesen Konstellationen vollumfänglich für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten verantwortlich, auch wenn einzelne Schritte technisch oder organisatorisch ausgelagert werden. Eine sorgfältige Auswahl und Überwachung der eingebundenen Dritten ist deshalb unverzichtbar.

Bargeldnahe Sachverhalte

Soweit das Geschäftsmodell Bareinzahlungen, Barauszahlungen oder bargeldnahe Zahlungsmittel vorsieht, ist besondere Vorsicht geboten, da Bargeld naturgemäß schwerer nachzuverfolgen ist als Buchgeld. Ungewöhnlich hohe oder gestückelte Bartransaktionen, die erkennbar der Vermeidung von Meldeschwellen dienen sollen, sind ein klassisches Indiz für Structuring und sollten entsprechend dokumentiert und bewertet werden.

Die wichtigsten Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Welche der folgenden Pflichten in welcher Tiefe greifen, hängt vom konkreten Erlaubnistatbestand, dem Geschäftsmodell und der jeweiligen Aufsichtspraxis ab. Eine pauschale, für alle Finanzunternehmen identische Umsetzung wird dieser Differenzierung in der Regel nicht gerecht.

Risikoanalyse

Die institutsspezifische Risikoanalyse ist Ausgangspunkt und Grundlage aller weiteren Sicherungsmaßnahmen. Sie muss Kundenstruktur, Produkte, Transaktionen, Vertriebswege und geografische Bezüge systematisch erfassen und begründete Risikoeinstufungen enthalten. Die Analyse ist regelmäßig sowie anlassbezogen zu überprüfen und fortzuschreiben, etwa bei neuen Produkten oder veränderten Kundengruppen.

Interne Sicherungsmaßnahmen

Auf Basis der Risikoanalyse sind Grundsätze, Verfahren und Kontrollen einzurichten, die den festgestellten Risiken angemessen sind. Dazu gehören klare Zuständigkeiten, ein funktionierendes Berichtswesen sowie eine Kontrolle zweiter Ebene, die unabhängig vom operativen Geschäft arbeitet. Umfang und Ausgestaltung richten sich nach Art und Größe des Geschäftsbetriebs.

Geldwäschebeauftragter

Für Finanzunternehmen ist die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters regelmäßig vorgesehen, wobei die zuständige Aufsichtsbehörde im Einzelfall abweichende Anordnungen treffen kann. Die Funktion trägt zentrale Verantwortung für die Umsetzung und Überwachung der Präventionsmaßnahmen und kann bei fortbestehender Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung auch extern besetzt werden.

Identifizierung des Vertragspartners

Vor Begründung der Geschäftsbeziehung ist der Vertragspartner anhand geeigneter Dokumente zu identifizieren, bei natürlichen Personen etwa mittels amtlichen Ausweises, bei juristischen Personen anhand von Registerauszügen. Die erhobenen Angaben sind zu überprüfen und die Ergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren.

Identifizierung auftretender Personen

Handelt eine Person erkennbar für den Vertragspartner, etwa als Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter, ist auch diese Person zu identifizieren und ihre Vertretungsbefugnis zu prüfen. Fehlt eine plausible Erklärung dafür, warum nicht der Vertragspartner selbst handelt, kann dies ein Anhaltspunkt für ein erhöhtes Risiko sein.

Wirtschaftlich Berechtigte

Der oder die wirtschaftlich Berechtigten des Vertragspartners sind zu ermitteln, ihre Identität ist angemessen zu überprüfen, und die Kontroll- oder Eigentumsstruktur ist nachvollziehbar zu erfassen. Ein Abgleich mit dem Transparenzregister gehört ebenso zur Sorgfaltspflicht wie das Hinterfragen von Unstimmigkeiten zwischen Registerangaben und eigenen Feststellungen.

PEP-Status

Es ist mit angemessenen, risikobasierten Verfahren festzustellen, ob der Vertragspartner, ein wirtschaftlich Berechtigter oder eine sonst maßgeblich beteiligte Person politisch exponiert ist oder Familienangehörige beziehungsweise bekanntermaßen nahestehende Personen einer solchen Person darstellt. Bei Bejahung sind zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.

Verstärkte Sorgfaltspflichten

In Fällen mit erhöhtem Risiko, etwa bei Drittstaatenbezug, PEP-Konstellationen oder auffälligen Transaktionsmustern, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Dazu zählen die Klärung der Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte, eine intensivere und häufigere Überwachung der Geschäftsbeziehung sowie regelmäßig die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Fortsetzung der Beziehung.

Laufende Überwachung

Geschäftsbeziehungen sind während ihrer gesamten Dauer zu überwachen, einschließlich der Prüfung, ob durchgeführte Transaktionen mit den beim Institut vorhandenen Kenntnissen über Kunden und Geschäftszweck übereinstimmen. Kundendaten sind aktuell zu halten und in angemessenen Abständen zu aktualisieren. Ob ein IT-gestütztes Monitoring erforderlich ist, hängt von Geschäftsmodell, Volumen und Risikoprofil ab.

Verdachtsmeldungen an die FIU

Ergeben sich Tatsachen, die auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine Straftat als Vortat hindeuten, ist unverzüglich eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu erstatten. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Geschäftsbeziehung fortgesetzt oder beendet wird, und darf grundsätzlich nicht gegenüber dem Betroffenen offengelegt werden.

Dokumentation und Aufbewahrung

Sämtliche Feststellungen, Bewertungen und Entscheidungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten sind nachvollziehbar zu dokumentieren und über die gesetzlich vorgesehenen Fristen aufzubewahren. Eine lückenhafte Dokumentation erschwert nicht nur interne Kontrollen, sondern gilt in aufsichtsrechtlichen Prüfungen regelmäßig als eigenständiger Mangel.

Schulung und Zuverlässigkeitsprüfung

Mitarbeitende mit Bezug zu geldwäscherechtlich relevanten Tätigkeiten sind regelmäßig und risikoorientiert zu schulen, damit sie auffällige Sachverhalte erkennen und angemessen reagieren können. Ergänzend ist die Zuverlässigkeit von Beschäftigten in sensiblen Funktionen vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in angemessenen Abständen zu überprüfen.

PEP-Prüfung und Sanktionslistenprüfung

PEP- und Sanktionslistenprüfungen sind für Finanzunternehmen kein isoliertes Werkzeug, sondern in der Regel Bestandteil eines umfassenderen Sorgfaltsprozesses. Sie unterstützen dabei, den PEP-Status zuverlässig festzustellen und Verbindungen zu gelisteten Personen oder Organisationen frühzeitig zu erkennen, bevor eine Geschäftsbeziehung begründet oder eine Transaktion ausgeführt wird.

Ein wirksamer Screening-Prozess setzt dabei nicht erst bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung an. Da sich Sanktionslisten und der Kreis politisch exponierter Personen fortlaufend ändern, ist ein Abgleich auch während der laufenden Geschäftsbeziehung erforderlich, um neu hinzugekommene Risiken zeitnah zu erfassen.

Gerade bei Finanzunternehmen mit größerem Kundenbestand oder häufigem Neugeschäft stellt sich zusätzlich die Frage nach der Trefferqualität. Zu enge Suchparameter bergen das Risiko, tatsächliche Übereinstimmungen zu übersehen, während zu weite Parameter eine kaum zu bewältigende Zahl an Fehltreffern erzeugen, die fachlich abgearbeitet werden müssen.

Ein durchdachter Prozess verbindet deshalb eine technisch saubere Datenabfrage mit einer sorgfältigen fachlichen Bewertung der erzielten Treffer, damit weder tatsächliche Risiken übersehen noch das Tagesgeschäft durch eine Flut irrelevanter Treffer blockiert wird.

Zeitpunkt der Prüfung

Ein Abgleich sollte grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie erneut bei wesentlichen Änderungen der Kundendaten oder der Risikoeinstufung erfolgen. So wird sichergestellt, dass Auffälligkeiten nicht erst nach Vertragsschluss entdeckt werden.

Datenqualität und Trefferqualität

Die Qualität der eingesetzten Referenzdaten sowie die Konfiguration der Suchparameter entscheiden maßgeblich über die Aussagekraft der Ergebnisse. Fehltreffer sollten nachvollziehbar ausgeschlossen und tatsächlich relevante Treffer konsequent weiterverfolgt werden.

Rescreening im Bestand

Da sich Sanktionslisten und PEP-Status ändern können, ist ein regelmäßiges Rescreening des Kundenbestands notwendig, um zeitversetzt entstehende Risiken zu erkennen, die bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung noch nicht bestanden.

Dokumentation der Bewertung

Jede Prüfung eines Treffers, unabhängig davon ob er letztlich als relevant eingestuft wird oder nicht, sollte nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden, damit die Entscheidung im Nachhinein und gegenüber der Aufsicht erläutert werden kann.

Screening mit DoCa Monitoring

DoCa Monitoring unterstützt Finanzunternehmen dabei, PEP- und Sanktionslistenprüfungen sowohl über eine Webanwendung als auch über eine API in bestehende Systeme einzubinden. Dadurch lässt sich der Abgleich sowohl in manuelle Prozesse als auch in automatisierte Kundenaufnahmestrecken integrieren.

Über die reine technische Abfrage hinaus unterstützt DoCa Monitoring bei der fachlichen Nachbearbeitung potenzieller Treffer: Auffälligkeiten werden geprüft, im Kontext der jeweiligen Geschäftsbeziehung bewertet und nachvollziehbar dokumentiert, sodass die Entscheidung im Bedarfsfall belastbar begründet werden kann.

Ergänzend wird ein regelmäßiges Rescreening des Kundenbestands ermöglicht, damit neu hinzugekommene Sanktionslisteneinträge oder PEP-Status zeitnah erkannt werden, ohne dass hierfür eine vollständige manuelle Wiederholung der ursprünglichen Prüfung erforderlich ist.

Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie auf der Seite PEP- und Sanktionslistenscreening.

Welche Folgen können Verstöße gegen das Geldwäschegesetz haben?

Verstöße gegen die Pflichten des Geldwäschegesetzes können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und je nach Schwere und Art des Verstoßes zu Bußgeldern führen. Die zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet dabei im Einzelfall über die Höhe unter Berücksichtigung von Schwere, Dauer und wirtschaftlichen Verhältnissen des betroffenen Unternehmens.

Über bußgeldrechtliche Konsequenzen hinaus kann die Aufsicht aufsichtsrechtliche Maßnahmen anordnen, etwa die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer bestimmten Frist, verstärkte Berichtspflichten oder in gravierenden Fällen Anordnungen mit Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit. Solche Maßnahmen können erheblichen organisatorischen Aufwand nach sich ziehen.

Werden Mängel im Rahmen einer Jahresabschluss- oder Sonderprüfung festgestellt, fließen diese Feststellungen regelmäßig in die weitere Aufsichtspraxis gegenüber dem Institut ein und können Anlass für Nachfolgeprüfungen oder eine engmaschigere Beobachtung sein. Wiederholte oder unbehobene Mängel wiegen dabei typischerweise schwerer als vereinzelte Feststellungen.

Neben den unmittelbaren rechtlichen Folgen können bekanntgewordene Verstöße auch das Vertrauen von Geschäftspartnern, Kunden und der Aufsicht in die Steuerungsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigen. Eine nachvollziehbar dokumentierte und gelebte Präventionspraxis trägt deshalb nicht nur zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen bei, sondern auch zur langfristigen Stabilität der Geschäftsbeziehungen.

Geldwäscheprävention im Tagesgeschäft umsetzen

Prüfungsfestigkeit im Tagesgeschäft

Aufsicht und Prüfer erwarten, dass Risikoanalyse, Kontrollen und Einzelfallentscheidungen erkennbar ineinandergreifen und lückenlos belegt werden können. Inhaltlich richtige Entscheidungen ohne nachvollziehbare Dokumentation bleiben in der Prüfung häufig angreifbar, selbst wenn die zugrunde liegende fachliche Einschätzung zutreffend war.

Aktualität der Risikoanalyse

Neue Produkte, Vertriebswege oder Kundengruppen verändern das Risikoprofil eines Finanzunternehmens, ohne dass die schriftliche Dokumentation dies automatisch nachvollzieht. Eine strukturierte, terminierte Fortschreibung verhindert, dass Analyse und gelebte Praxis im Zeitverlauf auseinanderlaufen.

Begrenzte personelle Kapazitäten

In kleineren und mittleren Finanzunternehmen bündeln sich Compliance-Aufgaben häufig auf wenigen Personen. Das erhöht das Risiko, dass laufende Überwachung, Rescreening und Dokumentationspflichten im Tagesgeschäft hinter operativen Prioritäten zurückstehen müssen.

Unterstützung durch DoCa Monitoring

DoCa Monitoring unterstützt Finanzunternehmen dabei, die genannten Pflichten praxisnah umzusetzen, ohne den laufenden Geschäftsbetrieb zu überfrachten. Grundlage dafür ist die Kombination aus fachlicher Beratung, Erfahrung aus aufsichtsrechtlichen Prüfungen und technischer Unterstützung bei Screening und Dokumentation.

Risikoanalyse erstellen und fortschreiben

Institutsspezifische Analyse mit nachvollziehbarer Methodik, begründeten Risikoeinstufungen und einer strukturierten, turnusmäßigen Aktualisierung.

Interne Sicherungsmaßnahmen ausgestalten

Vorlagen und Umsetzungshilfen für Grundsätze, Verfahren und Kontrollpläne, die zu Größe und Risikoprofil des Unternehmens passen.

Externer Geldwäschebeauftragter

Übernahme der Funktion oder Unterstützung des internen Beauftragten mit fester Ansprechperson und Erfahrung aus vergleichbaren Instituten.

PEP- und Sanktionslisten-Screening

Abgleich über Webanwendung oder API, fachliche Bewertung von Treffern und dokumentiertes Rescreening des Bestands.

Mitarbeiterschulungen

Risikoorientierte Schulungsformate, die typische Auffälligkeiten im Finanzunternehmens-Alltag praxisnah vermitteln.

Auslagerung einzelner Prozesse

Vertragliche und organisatorische Ausgestaltung, wenn einzelne Sorgfalts- oder Überwachungsprozesse an Dritte übertragen werden sollen.

Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter

Unterstützung bei der Ermittlung und Plausibilisierung von Kontroll- und Eigentumsstrukturen, auch bei komplexen Beteiligungsketten.

Prüfungsvorbereitung und Beratung

Aufbereitung von Unterlagen, Probeentnahmen und fachliche Begleitung im Vorfeld und während aufsichtsrechtlicher Prüfungen.

Die Leistungen beruhen auf praktischer Erfahrung aus der operativen Geldwäscheprävention und aus geldwäscherechtlichen Sonderprüfungen. Fachliche Beratung und technische Lösung greifen dabei ineinander, damit Anforderungen im Tagesgeschäft tragfähig umgesetzt und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Häufige Fragen

Welche Unternehmen gelten als Finanzunternehmen im Sinne des Geldwäschegesetzes?

Maßgeblich ist der Katalog des § 2 GwG, der unter anderem Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Finanzunternehmen im aufsichtsrechtlichen Sinne erfasst. Entscheidend ist dabei stets die tatsächlich ausgeübte, erlaubnispflichtige Tätigkeit und nicht die formale Bezeichnung des Unternehmens. Im Zweifel sollte die Einordnung anhand der konkreten Erlaubnis und des gelebten Geschäftsmodells geprüft werden.

Muss ein Finanzunternehmen einen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Für Finanzunternehmen ist die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters regelmäßig vorgesehen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall abweichende Anordnungen treffen, etwa wenn Größe oder Risikoprofil des Unternehmens dies rechtfertigen. Ob die Bestellung im konkreten Fall erforderlich ist, sollte anhand der Tätigkeit und der geltenden Aufsichtspraxis geprüft werden.

Wie oft muss die Risikoanalyse aktualisiert werden?

Das Gesetz verlangt eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Risikoanalyse. In der Praxis hat sich ein jährlicher Turnus etabliert, ergänzt um eine anlassbezogene Fortschreibung bei neuen Produkten, Märkten, Vertriebswegen oder wesentlichen organisatorischen Veränderungen. Eine veraltete Risikoanalyse gilt in Prüfungen regelmäßig als eigenständiger Mangel.

Ist ein IT-gestütztes Transaktionsmonitoring für Finanzunternehmen vorgeschrieben?

Eine pauschale gesetzliche Pflicht zum Einsatz eines bestimmten Systems besteht nicht. Ob ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem erforderlich ist, hängt von Geschäftsmodell, Transaktionsvolumen und Risikoprofil des jeweiligen Unternehmens ab. Die getroffene Entscheidung sollte in der Risikoanalyse nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden.

Wann liegt ein PEP-Status vor und welche Folgen hat er?

Politisch exponierte Personen sind Personen, die ein hochrangiges öffentliches Amt ausüben oder ausgeübt haben, sowie deren Familienangehörige und ihnen bekanntermaßen nahestehende Personen. Wird ein solcher Status festgestellt, sind zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden, etwa eine Klärung der Herkunft der Vermögenswerte und eine engmaschigere Überwachung der Geschäftsbeziehung. Die Feststellung erfolgt regelmäßig mithilfe eines strukturierten Screening-Prozesses.

Können AML-Prozesse bei Finanzunternehmen ausgelagert werden?

Einzelne Prozessschritte und auch die Funktion des Geldwäschebeauftragten können grundsätzlich ausgelagert werden. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten verbleibt dabei stets bei der Geschäftsleitung des Finanzunternehmens. Erforderlich sind eine vertragliche Grundlage, klar geregelte Weisungs- und Informationsrechte sowie eine fortlaufende Überwachung des eingesetzten Dienstleisters.

Was passiert, wenn eine Sonderprüfung Mängel in der Geldwäscheprävention feststellt?

Festgestellte Mängel werden der Geschäftsleitung mitgeteilt und sind regelmäßig innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben, wobei die Aufsicht die Umsetzung nachhalten kann. Je nach Schwere kommen zusätzlich Bußgelder oder weitergehende aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht. Wiederholte oder unbehobene Mängel wirken sich zudem regelmäßig auf die künftige Aufsichtspraxis gegenüber dem betroffenen Institut aus.