DoCa Monitoring GmbH

Geldwäscheprävention für Finanzdienstleister

Geldwäscheprävention für Finanzdienstleister

Unter dem Begriff Finanzdienstleister versammeln sich sehr unterschiedliche Geschäftsmodelle – von der Anlage- und Abschlussvermittlung über Leasing- und Factoringgesellschaften bis zur Vermittlung von Lebensversicherungen. Ob und in welchem Umfang das Geldwäschegesetz greift, hängt dabei jeweils von der konkreten Tätigkeit und dem zugrunde liegenden Erlaubnistatbestand ab. DoCa Monitoring unterstützt bei der Einordnung des eigenen Pflichtenumfangs und bei der praktischen Umsetzung von Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten und Screening.

Wo Geldwäscherisiken bei Finanzdienstleistern entstehen

Vermittlungsgeschäfte zeichnen sich dadurch aus, dass zwischen dem Kunden und dem Produktgeber – etwa einer Bank, einem Versicherer oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft – eine oder mehrere vermittelnde Stellen stehen. Diese Distanz zum eigentlichen Vertragspartner erschwert es, ein vollständiges Bild von Herkunft und Zweck der eingesetzten Mittel zu gewinnen, wenn der persönliche Kontakt zum Kunden nur oberflächlich stattfindet oder ganz entfällt.

Bei der Anlage- und Finanzanlagenvermittlung stellt sich regelmäßig die Frage nach der Herkunft der angelegten Gelder. Hohe Einmalanlagen, ungewöhnlich kurzfristige Umschichtungen zwischen Produkten oder die vorzeitige Rückabwicklung eines gerade erst vermittelten Vertrags sind Signale, die eine nähere Befassung rechtfertigen, ohne dass damit automatisch ein Fehlverhalten unterstellt wird.

In der Lebensversicherungsvermittlung sind es vor allem Einmalbeiträge, außerplanmäßige Zuzahlungen und vorzeitige Kündigungen mit Auszahlung an Dritte, die ein erhöhtes Risiko begründen können. Eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit hoher Einmalzahlung und anschließendem raschem Rückkauf ist ein klassisches Muster, das in der Fachliteratur zur Geldwäscheprävention immer wieder als Beispiel angeführt wird.

Leasing- und Factoringgesellschaften bewegen sich näher am realwirtschaftlichen Geschäftsverkehr, sind aber nicht risikofrei: Scheingeschäfte, überhöhte Objektwerte, zwischengeschaltete Gesellschaften oder Forderungsankäufe von wirtschaftlich verflochtenen Unternehmen können genutzt werden, um Zahlungsströme zu verschleiern oder Mittel unauffällig zu bewegen. Auslandsbezüge bei Leasingobjekten oder angekauften Forderungen erhöhen die Prüftiefe zusätzlich.

Über alle genannten Geschäftsfelder hinweg erhöhen mehrstufige Vertriebswege über Untervermittler, ein hoher Anteil an Online- und Distanzabschlüssen sowie komplexe Beteiligungsstrukturen bei gewerblichen Kunden das Risiko. Je mehr Stationen zwischen Kunde und verantwortlichem Unternehmen liegen, desto wichtiger wird eine klare Zuständigkeit dafür, wer welche Angaben prüft und dokumentiert.

Wer unterliegt dem Geldwäschegesetz?

Ob ein Finanzdienstleister Verpflichteter nach § 2 GwG ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt an der konkret ausgeübten Tätigkeit und dem dafür einschlägigen Erlaubnis- oder Registrierungstatbestand. Der Katalog des § 2 GwG erfasst unter anderem Finanzdienstleistungsinstitute, bestimmte Finanzunternehmen sowie einzelne Vermittlertätigkeiten – jeweils mit eigenen Voraussetzungen.

Bei der Anlage- und Abschlussvermittlung sowie der Finanzanlagenvermittlung kommt es darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage die Tätigkeit ausgeübt wird und ob sie in eigenem Namen oder im Rahmen einer Ausnahme erfolgt. Nicht jede Person, die im weiteren Sinne 'vermittelt', unterliegt automatisch denselben Pflichten wie ein Institut mit eigener Erlaubnis.

Leasing- und Factoringgesellschaften zählen als Finanzunternehmen im aufsichtsrechtlichen Sinne regelmäßig zu den Verpflichteten, sofern sie die entsprechende Tätigkeit gewerbsmäßig und in dem dafür vorgesehenen Umfang betreiben. Auch hier entscheidet die tatsächliche Geschäftstätigkeit über die Einordnung, nicht die im Handelsregister eingetragene Bezeichnung.

Bei Versicherungsvermittlern ist besondere Sorgfalt geboten: Erfasst sind nach dem Gesetz insbesondere Vermittler von Lebensversicherungen und anderen Versicherungen mit Anlagezweck, während die Vermittlung reiner Sach- oder Schadensversicherungen typischerweise nicht in den Anwendungsbereich fällt. Auch innerhalb der Lebensversicherungsvermittlung kann die Art der Tätigkeit – etwa als gebundener Vertreter oder unabhängiger Makler – für die konkrete Pflichtenzuordnung relevant sein.

Für alle genannten Geschäftsmodelle gilt: Eine kurze, aber dokumentierte Prüfung der eigenen Tätigkeit, der zugrunde liegenden Erlaubnis und der daraus folgenden Pflichten sollte am Anfang jeder Umsetzung stehen. Diese Einordnung ist zugleich der erste Nachweis gegenüber Aufsicht, Produktgebern und Kooperationspartnern.

Die Verpflichteteneigenschaft ist stets im Einzelfall anhand der konkreten Tätigkeit und der Erlaubnislage zu prüfen – pauschale Aussagen für 'den Finanzdienstleister' greifen zu kurz.

Typische Geldwäscherisiken in der Praxis

In der Praxis lassen sich bei Finanzdienstleistern und Vermittlern typische Konstellationen beobachten, die eine nähere Prüfung nahelegen:

Hohe Einmalanlagen ohne plausible Herkunft

Ein neuer Kunde zahlt einen ungewöhnlich hohen Einmalbetrag in ein Anlage- oder Versicherungsprodukt ein, ohne dass die Herkunft der Mittel aus Einkommen, Vermögensaufbau oder einem nachvollziehbaren Ereignis wie einem Verkauf erkennbar ist. Wird auf Nachfrage ausweichend oder gar nicht geantwortet, ist dies ein Anlass für eine vertiefte Prüfung und gegebenenfalls eine Meldung.

Vorzeitige Rückkäufe und Stornierungen

Wird ein Lebensversicherungsvertrag kurz nach Abschluss mit hoher Einmalzahlung wieder gekündigt und der Rückkaufswert an ein drittes Konto oder eine dritte Person ausgezahlt, entsteht ein klassisches Muster der Vermögensverschleierung über Versicherungsprodukte. Auch mehrfache Vertragsabschlüsse und -stornierungen bei unterschiedlichen Anbietern durch dieselbe Person sind auffällig.

Zwischengeschaltete Gesellschaften bei Leasing und Factoring

Werden Leasingobjekte über verbundene oder wirtschaftlich naheliegende Gesellschaften erworben und weitervermietet, oder werden Forderungen zwischen Unternehmen mit denselben wirtschaftlich Berechtigten angekauft, kann dies auf Scheingeschäfte oder die künstliche Erzeugung von Zahlungsströmen hindeuten. Eine sorgfältige Prüfung der Beteiligungsverhältnisse ist hier unerlässlich.

Untervermittler ohne eigenen Kundenkontakt

In mehrstufigen Vertriebsstrukturen sammelt ein Untervermittler Kundendaten und Unterlagen, ohne dass die verantwortliche Stelle den Kunden je persönlich sieht. Fehlen klare Vorgaben, welche Angaben der Untervermittler erheben muss und wie sie geprüft werden, entstehen Lücken, die erst bei Auffälligkeiten auffallen.

Onlineabschluss ohne belastbare Identifizierung

Beim Distanzgeschäft über Vergleichsportale oder eigene Onlinestrecken besteht die Gefahr, dass die Identifizierung technisch vollzogen, aber inhaltlich nicht ausreichend geprüft wird – etwa wenn Ausweisdaten und Kontoinhaberdaten nicht plausibilisiert werden. Ein sauberes Verfahren für die Fernidentifizierung ist hier Grundvoraussetzung.

Komplexe Strukturen bei gewerblichen Kunden

Beantragt eine Gesellschaft mit mehrstufiger Beteiligungsstruktur, Auslandsgesellschaftern oder Treuhandkonstruktionen ein Leasing- oder Factoringgeschäft, reicht die formale Erfassung des Vertragspartners nicht aus. Die wirtschaftlich Berechtigten müssen bis zur natürlichen Person aufgeklärt werden, auch wenn dies zusätzlichen Aufwand im Onboarding bedeutet.

Die wichtigsten Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Welche Pflichten in welcher Tiefe greifen, hängt von der konkreten Tätigkeit, der Erlaubnislage und der Größe des Geschäftsbetriebs ab. Insbesondere die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist nicht für jeden Finanzdienstleister zwingend vorgeschrieben, sondern richtet sich nach gesetzlicher Grundlage, Risikoprofil und gegebenenfalls einer Anordnung der Aufsicht.

Risikoanalyse

Verpflichtete Finanzdienstleister müssen eine auf ihr Geschäftsmodell zugeschnittene Risikoanalyse erstellen, die Kundengruppen, Produkte, Vertriebswege und geografische Bezüge realistisch abbildet. Bei einer Lebensversicherungsvermittlung sieht diese Analyse anders aus als bei einer Factoringgesellschaft mit gewerblichen Kunden – Textbausteine ohne Bezug zum eigenen Geschäft halten einer Prüfung selten stand.

Interne Sicherungsmaßnahmen

Dazu gehören schriftliche Arbeitsanweisungen, klare Zuständigkeiten für Sorgfaltspflichten und Verdachtsmeldungen sowie Kontrollen, die zur Größe des Betriebs passen. Bei kleinen Vermittlerbüros kann dies schlank ausfallen, muss aber im Tagesgeschäft tatsächlich gelebt werden und nicht nur auf dem Papier stehen.

Geldwäschebeauftragter – differenziert zu prüfen

Eine pauschale Bestellpflicht besteht für Finanzdienstleister nicht. Ob ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Erlaubnisgrundlage, der Größe des Unternehmens oder einer konkreten Anordnung der Aufsicht. Auch ohne Bestellpflicht müssen die Zuständigkeiten für Geldwäscheprävention intern klar geregelt sein.

Identifizierung des Vertragspartners

Der Vertragspartner ist bei Begründung der Geschäftsbeziehung anhand geeigneter Dokumente zu identifizieren. Bei Vermittlungsgeschäften ist vorab zu klären, ob diese Pflicht beim Vermittler selbst liegt oder vertraglich dem Produktgeber zugeordnet ist – und wie die Übergabe der erhobenen Daten dokumentiert wird.

Für den Vertragspartner auftretende Personen

Handelt eine Person erkennbar für einen Dritten oder ohne erkennbare eigene Berechtigung, ist ihre Vertretungsmacht zu prüfen und zu dokumentieren. Bei gewerblichen Leasing- und Factoringkunden betrifft dies typischerweise Geschäftsführer, Prokuristen oder sonstige Bevollmächtigte.

Wirtschaftlich Berechtigte ermitteln

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist zu klären, welche natürlichen Personen letztlich Eigentümer sind oder Kontrolle ausüben. Ein bloßer Abgleich mit dem Transparenzregister ersetzt die eigene Prüfung nicht; bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist die Kette bis zur natürlichen Person nachzuvollziehen.

PEP-Status feststellen

Für jeden Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigten und gegebenenfalls Bezugsberechtigten – etwa bei Lebensversicherungen – ist abzuklären, ob eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person vorliegt. Bei Bejahung sind verstärkte Sorgfaltspflichten auszulösen.

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Bei erhöhtem Risiko – etwa PEP-Bezug, Auslandsbezug zu Staaten mit erhöhtem Risiko oder ungewöhnlichen Transaktionsmustern – sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich: Zustimmung der Führungsebene, Klärung der Mittelherkunft und eine intensivere laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Laufende Überwachung

Geschäftsbeziehungen sind während ihrer gesamten Dauer zu überwachen, nicht nur beim Abschluss. Bei langlaufenden Lebensversicherungs- oder Leasingverträgen bedeutet dies, Kundendaten und Risikoeinstufung in angemessenen Abständen zu aktualisieren und auf Ereignisse wie Zuzahlungen, Kündigungen oder Vertragsänderungen zu reagieren.

Verdachtsmeldungen an die FIU

Bestehen Tatsachen, die auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder die Herkunft aus einer Straftat hindeuten, ist unverzüglich eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzugeben – unabhängig von der Höhe des betroffenen Betrags und unabhängig davon, ob die Geschäftsbeziehung fortgesetzt oder abgelehnt wird.

Dokumentation und Aufbewahrung

Erhobene Angaben, Identifizierungsunterlagen, Risikoeinstufungen und die Begründung für getroffene Entscheidungen sind nachvollziehbar aufzuzeichnen und über die gesetzlichen Fristen hinweg aufzubewahren. Gerade bei Vermittlungsverhältnissen ist zu regeln, wer welche Unterlagen wie lange vorhält.

Schulung und Zuverlässigkeitsprüfung

Mitarbeitende und, soweit einbezogen, Untervermittler sind risikoorientiert zu den geltenden Sorgfaltspflichten und Meldewegen zu schulen. Personen in verantwortlicher Funktion sind vor Aufnahme der Tätigkeit auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

PEP-Prüfung und Sanktionslistenprüfung

Für Finanzdienstleister gehört der Abgleich von Kunden, wirtschaftlich Berechtigten und gegebenenfalls Bezugsberechtigten mit Sanktionslisten und PEP-Datenbanken zu den zentralen Kontrollmechanismen im Onboarding und in der laufenden Betreuung. Sanktionsrechtliche Verpflichtungen bestehen dabei unmittelbar und unabhängig vom Geldwäschegesetz.

Bei Vermittlungsgeschäften stellt sich zusätzlich die organisatorische Frage, wer das Screening tatsächlich durchführt – der Vermittler selbst, der Produktgeber oder beide parallel. Ohne eine klare vertragliche Regelung besteht das Risiko, dass sich beide Seiten auf die jeweils andere verlassen und die Prüfung faktisch nicht stattfindet.

Ein einmaliger Abgleich bei Vertragsschluss reicht nicht aus. Sanktionslisten werden fortlaufend aktualisiert, und auch der PEP-Status einer Person kann sich während einer laufenden Geschäftsbeziehung ändern. Für langlaufende Produkte wie Lebensversicherungen oder Leasingverträge ist deshalb ein wiederkehrendes Rescreening angezeigt.

Gerade kleinere Vermittlerbüros verfügen selten über eigene IT-Systeme für ein solches Screening. Eine strukturierte, dokumentierte Lösung ersetzt hier manuelle Einzelrecherchen, die fehleranfällig und im Ergebnis kaum belastbar sind.

Ersterfassung im Onboarding

Vertragspartner, für ihn auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte werden bereits bei Antragstellung gegen Sanktionslisten und PEP-Datenbanken geprüft, bevor die Geschäftsbeziehung aufgenommen wird.

Klärung der Zuständigkeit bei Vermittlung

In Vermittlungsverhältnissen ist vertraglich festzulegen, ob der Vermittler, der Produktgeber oder beide das Screening durchführen, damit keine Prüfungslücke entsteht.

Regelmäßiges Rescreening

Bei laufenden Geschäftsbeziehungen erfolgt eine wiederkehrende Prüfung, um Aktualisierungen der Sanktionslisten und Änderungen des PEP-Status während der Vertragslaufzeit zu erfassen.

Dokumentierte Trefferbewertung

Jeder Namenstreffer wird nachvollziehbar bewertet und die Entscheidung – Ausschluss als falscher Treffer oder weitere Prüfung – wird dokumentiert, statt offen liegen zu bleiben.

Screening mit DoCa Monitoring

DoCa Monitoring bietet das Screening von Kunden, wirtschaftlich Berechtigten und Bezugsberechtigten wahlweise über eine Webanwendung oder eine API-Anbindung an bestehende Vertriebs- und Bestandssysteme an. So lässt sich die Prüfung sowohl bei einzelnen Vermittlerbüros als auch bei Unternehmen mit größerem Datenaufkommen einbinden.

Über die technische Prüfung hinaus übernimmt DoCa Monitoring die fachliche Nachbearbeitung potenzieller Treffer: Namenstreffer werden bewertet, offensichtliche Fehltreffer ausgeschieden und relevante Fälle mit einer dokumentierten Einschätzung an die zuständige Stelle im Unternehmen zurückgemeldet.

Für langlaufende Produkte wie Lebensversicherungen, Leasing- oder Factoringverträge wird ein Rescreening in regelmäßigen Abständen eingerichtet, sodass Aktualisierungen der Sanktionslisten und Änderungen im PEP-Status auch während der Vertragslaufzeit zuverlässig erfasst werden.

Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie auf der Seite PEP- und Sanktionslistenscreening.

Welche Folgen können Verstöße gegen das Geldwäschegesetz haben?

Verstöße gegen die Pflichten des Geldwäschegesetzes können nach § 56 GwG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wobei die Aufsicht je nach Schwere und Wiederholung erheblichen Bußgeldern und weiteren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen greifen kann. Betroffen sein können sowohl das Unternehmen als auch die verantwortlichen Personen in der Geschäftsleitung.

Bei Finanzdienstleistern mit Erlaubnis- oder Registrierungspflicht kommen zusätzlich gewerbe- und aufsichtsrechtliche Konsequenzen in Betracht, etwa Auflagen oder im Extremfall der Widerruf der Erlaubnis. Auch die Zusammenarbeit mit Produktgebern kann leiden, wenn diese im Rahmen eigener Sorgfaltspflichten Nachweise zur AML-Organisation ihrer Vertriebspartner verlangen.

Neben den unmittelbaren Sanktionen wirkt sich eine unzureichende Geldwäscheprävention häufig auf das Vertrauensverhältnis zu Kooperationspartnern aus. Banken, Versicherer und Leasingrefinanzierer prüfen zunehmend, ob ihre Vertriebspartner die eigenen Pflichten erfüllen, und knüpfen daran mitunter die Fortsetzung der Zusammenarbeit.

Geldwäscheprävention im Tagesgeschäft umsetzen

Einordnung am Anfang klären

Viele Unsicherheiten entstehen, weil die eigene Verpflichteteneigenschaft nie sauber geprüft und dokumentiert wurde. Eine kurze, begründete Einordnung zu Beginn erspart spätere Diskussionen mit Aufsicht oder Kooperationspartnern.

Schnittstellen im Vertriebsweg regeln

Bei Vermittlungsgeschäften über mehrere Stufen ist entscheidend, wer welche Sorgfaltspflichten erfüllt und wie Daten weitergegeben werden. Ohne klare vertragliche Regelung entstehen Lücken genau an diesen Schnittstellen.

Aufwand zur Betriebsgröße passend halten

Konzepte großer Institute lassen sich nicht unverändert auf kleinere Vermittlerbüros übertragen. Gefragt sind Prozesse, die im Alltag tatsächlich durchgehalten werden und trotzdem einer Prüfung standhalten.

Unterstützung durch DoCa Monitoring

DoCa Monitoring unterstützt Finanzdienstleister dabei, den eigenen Pflichtenumfang zu klären und daraus proportionale, nachweisbare Prozesse abzuleiten:

Pflichtenbestimmung und Beratung

Einordnung der konkreten Tätigkeit, Prüfung der Erlaubnislage und Klärung, welche Pflichten daraus tatsächlich folgen.

Risikoanalyse erstellen

Auf das jeweilige Geschäftsmodell zugeschnittene Analyse für Vermittlung, Leasing, Factoring oder Versicherungsvertrieb.

Vorlagen und Arbeitsanweisungen

Dokumentation, Kontrollkonzepte und Formulare für Onboarding, laufende Überwachung und Verdachtsmeldewesen.

Externer Geldwäschebeauftragter

Übernahme der Funktion, sofern erforderlich, oder Unterstützung der internen Zuständigkeit.

PEP- und Sanktionslisten-Screening

Automatisiertes Screening über Webanwendung oder API inklusive fachlicher Nachbearbeitung und Rescreening.

KYC und wirtschaftlich Berechtigte

Strukturierte Aufklärung von Beteiligungsketten bei gewerblichen Kunden im Leasing- und Factoringgeschäft.

Schulungen

Praxisnahe Unterweisung von Mitarbeitenden und Untervermittlern mit Teilnahmenachweis.

Auslagerung einzelner AML-Prozesse

Operative Übernahme von Teilaufgaben, wenn interne Kapazitäten für die laufende Umsetzung fehlen.

Die Leistungen beruhen auf praktischer Erfahrung aus der operativen Geldwäscheprävention und aus geldwäscherechtlichen Sonderprüfungen. Fachliche Beratung und technische Lösung greifen dabei ineinander, damit Anforderungen im Tagesgeschäft tragfähig umgesetzt und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Häufige Fragen

Ist jeder Finanzdienstleister automatisch Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz?

Nein. Die Verpflichteteneigenschaft ergibt sich aus § 2 GwG in Verbindung mit der konkret ausgeübten Tätigkeit und der zugrunde liegenden Erlaubnis oder Registrierung. Nicht jede Vermittlungstätigkeit ist erfasst; die Einordnung sollte im Einzelfall geprüft und dokumentiert werden.

Gilt das Geldwäschegesetz für alle Versicherungsvermittler?

Nein. Erfasst sind insbesondere Vermittler von Lebensversicherungen und anderen Versicherungen mit Anlagezweck. Die Vermittlung reiner Sach- oder Schadensversicherungen fällt typischerweise nicht in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes.

Wer trägt bei Vermittlungsgeschäften die Identifizierungspflicht – Vermittler oder Produktgeber?

Das hängt von der vertraglichen und rechtlichen Ausgestaltung ab. In manchen Konstellationen liegt die Pflicht beim Vermittler selbst, in anderen wird sie vertraglich dem Produktgeber zugeordnet. Entscheidend ist, dass die Zuständigkeit eindeutig geregelt und die Erfüllung nachweisbar dokumentiert ist.

Müssen Leasing- und Factoringgesellschaften einen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Eine pauschale Pflicht besteht nicht. Ob ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist, hängt von der Erlaubnisgrundlage, der Größe des Unternehmens und gegebenenfalls einer Anordnung der Aufsicht ab. Auch ohne Bestellpflicht müssen die Zuständigkeiten für Geldwäscheprävention klar geregelt sein.

Wie oft muss ein Kunde erneut gegen Sanktionslisten geprüft werden?

Sanktionslisten werden fortlaufend aktualisiert, sodass ein einmaliger Abgleich bei Vertragsschluss nicht ausreicht. Insbesondere bei langlaufenden Verträgen wie Lebensversicherungen oder Leasingverträgen empfiehlt sich ein regelmäßiges Rescreening während der gesamten Vertragslaufzeit.

Was ist bei einer vorzeitigen Kündigung einer Lebensversicherung mit hohem Rückkaufswert zu beachten?

Eine kurzfristige Kündigung nach hoher Einmalzahlung mit Auszahlung an ein drittes Konto ist ein bekanntes Risikomuster. Sie sollte anhand der vorliegenden Angaben plausibilisiert werden; lässt sich keine nachvollziehbare Erklärung finden, kommt eine Meldung an die FIU in Betracht.

Können Finanzdienstleister das Screening und die Nachbearbeitung von Treffern auslagern?

Ja, das Screening selbst sowie die fachliche Bewertung von Namenstreffern können ausgelagert werden. Die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten verbleibt beim Unternehmen; Umfang, Weisungsrechte und die Kontrolle des Dienstleisters sollten vertraglich geregelt werden.